Eine Reihe von makroökonomischen Faktoren heizt derzeit die Inflation an. Die US Notenbank hat dies zum Anlass genommen, Zinssatzerhöhungen bereits ab März 2022 anzukündigen. Eventuell ergeben sich auch seitens anderer Notenbanken Änderungen der Geldmarkpolitik.
Was ist vor diesem Hintergrund aus Verrechnungspreissicht zu berücksichtigen?
Makroökonomische Entwicklungen
Pandemiebedingte Friktionen von Lieferketten und gestiegene Energiepreise haben die Inflation angetrieben. In Österreich war die Inflation im Februar zuletzt 5,9% und es wird erwartet, dass diese weiter ansteigt. Die jährliche Energieinflation in der EU weist sogar noch eine höhere Teuerung auf und erreichte im Januar 2022 27 % und setzt damit ihren Aufwärtstrend fort. Diese Information stammt aus den kürzlich von Eurostat veröffentlichten Daten.
Abbildung 1: Entwicklung der Energiepreise innerhalb der EU, Quelle: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/ddn-20220225-2
Der Krieg in der Ukraine wird voraussichtlich zur Folge haben, dass Energiekosten – nicht zuletzt durch allfällige Sanktionen kurzfristig erforderliche Alternativen zu russischem Gas und Öl – hoch bleiben werden.
Das Ziel der EZB, eine Inflationsrate von zwei Prozent, scheint damit auf jeden Fall nicht bloß kurzfristig deutlich überschritten, sodass einige Währungshüter bereits darauf reagieren und ihre Politik des billigen Geldes zurückdrehen:
Die US-Notenbank hat bereits auf die hohe Inflation reagiert und Zinserhöhungen ab März 2022 in drei Schritten angekündigt. Sofern die EZB bei ihrer Geldmarktpolitik bleibt, ist jedenfalls von unterschiedlichen Zinssatz- und Wechselkursentwicklungen von EUR und USD auszugehen.
Es ist fraglich, ob sich damit nicht doch auch die geplante Geldmarktpolitik der EZB ändern wird. Noch im Februar 2022 wurde seitens Christine Lagarde dazu kommuniziert, dass der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden unverändert bei 0,00 %, 0,25 % bzw. -0,50 % bleiben wird (https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2022/html/ecb.mp220203~90fbe94662.de.html).
Die EZB verfolgt dabei ein symmetrisches Inflationsziel von 2 % und hat auch kommuniziert, dass der EZB-Rat ist bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig bei einem Zielwert von 2 % stabilisiert. In einer Pressekonferenz am 10. März 2022 wurden Zinssatzerhöhungen für Ende 2022 nicht ausgeschlossen.
Mögliche Überlegungen aus Verrechnungspreissicht
Vor dem Hintergrund bereits kommunizierter sowie voraussichtlicher Zinssatzerhöhungen sind aus Sicht der Verrechnungspreise in folgenden Fällen unter Umständen bereits jetzt Überlegungen anzustellen:
Intercompany-Darlehen in einer anderen als der funktionalen Währung
Währungsübergreifende Risiken können z.B. aufgrund unterschiedlicher geldpolitischer Strategien der Zentralbanken steigen. Dies könnte insbesondere zwischen EUR und USD ein wesentliches Thema werden. Diese Währungs- und Zinssatzrisiken müssen eindeutig dem Darlehensgeber oder dem Darlehensnehmer zugewiesen und angemessen eingepreist oder abgesichert werden.
Check realistischer Handlungsalternativen bei bestehenden konzerninternen Darlehen
Je nach den vertraglichen oder faktischen Umständen kann eine Neuverhandlung der Finanzierungsbedingungen erforderlich sein – insbesondere falls Fixzinsvereinbarungen vorliegen. Daher sollte eine Verrechnungspreisanalyse durchgeführt werden, um zu erheben welche realistischen Handlungsalternativen für Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer bestehen. Falls die Umstände des Einzelfalls es erfordern, könnten auf dieser Grundlage die Bedingungen von Finanzierungen adaptiert werden.
„Bottom-Line-Check“
Verrechnungspreismodelle können Systeme beinhalten, die auf dem EBIT basieren. Solche Verrechnungspreissysteme sollten grundsätzlich auf den ersten Blick nicht von Zinssatzänderungen betroffen sein. Allerdings sollte in solchen Fällen genau geprüft werden, ob nicht bei fremden Dritten am Markt auch erkennbar ist, dass diese ihre Preise verändern, um auf allenfalls gestiegene Zinskosten zu reagieren.
Darüber hinaus kann im Fall von bestehenden Gesellschafterdarlehen – zusätzlich zu den fremdüblichen Zinssätzen – auch berücksichtigt worden sein, dass ein angemessenes EBT auf der Ebene der lokalen Gesellschaft belassen wird. Dies ist regelmäßig bei Single Asset Gesellschaften im Immobilienbereich der Fall. Bei solchen Strukturen kann es sinnvoll sein, die Auswirkungen erhöhter Zinssätze auf das EBT und den steuerpflichtigen Gewinn zu überwachen.
TPA Tipp: Monitoring
In jedem Fall ist aus unserer Sicht ein Monitoring der weiteren geldmarktpolitischen Entwicklungen zu empfehlen, um rechtzeitig notwendige Änderungen im Verrechnungspreissystem zu berücksichtigen oder zu dokumentieren, warum keine Anpassungen notwendig sind.
Autoren:
Iris Burgstaller
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich
Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.
Patrick Windhab
Berufsanwärter | Manager
Manager bei TPA Steuerberatung in Wien, Experte für Internationale Steuerberatung & Transfer Pricing
Eine Reihe von makroökonomischen Faktoren heizt derzeit die Inflation an. Die US Notenbank hat dies zum Anlass genommen, Zinssatzerhöhungen bereits ab März 2022 anzukündigen. Eventuell ergeben sich auch seitens anderer Notenbanken Änderungen der Geldmarkpolitik.
Was ist vor diesem Hintergrund aus Verrechnungspreissicht zu berücksichtigen?
Makroökonomische Entwicklungen
Pandemiebedingte Friktionen von Lieferketten und gestiegene Energiepreise haben die Inflation angetrieben. In Österreich war die Inflation im Februar zuletzt 5,9% und es wird erwartet, dass diese weiter ansteigt. Die jährliche Energieinflation in der EU weist sogar noch eine höhere Teuerung auf und erreichte im Januar 2022 27 % und setzt damit ihren Aufwärtstrend fort. Diese Information stammt aus den kürzlich von Eurostat veröffentlichten Daten.
Abbildung 1: Entwicklung der Energiepreise innerhalb der EU, Quelle: https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/ddn-20220225-2
Der Krieg in der Ukraine wird voraussichtlich zur Folge haben, dass Energiekosten – nicht zuletzt durch allfällige Sanktionen kurzfristig erforderliche Alternativen zu russischem Gas und Öl – hoch bleiben werden.
Das Ziel der EZB, eine Inflationsrate von zwei Prozent, scheint damit auf jeden Fall nicht bloß kurzfristig deutlich überschritten, sodass einige Währungshüter bereits darauf reagieren und ihre Politik des billigen Geldes zurückdrehen:
Die US-Notenbank hat bereits auf die hohe Inflation reagiert und Zinserhöhungen ab März 2022 in drei Schritten angekündigt. Sofern die EZB bei ihrer Geldmarktpolitik bleibt, ist jedenfalls von unterschiedlichen Zinssatz- und Wechselkursentwicklungen von EUR und USD auszugehen.
Es ist fraglich, ob sich damit nicht doch auch die geplante Geldmarktpolitik der EZB ändern wird. Noch im Februar 2022 wurde seitens Christine Lagarde dazu kommuniziert, dass der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden unverändert bei 0,00 %, 0,25 % bzw. -0,50 % bleiben wird (https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2022/html/ecb.mp220203~90fbe94662.de.html).
Die EZB verfolgt dabei ein symmetrisches Inflationsziel von 2 % und hat auch kommuniziert, dass der EZB-Rat ist bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Inflation mittelfristig bei einem Zielwert von 2 % stabilisiert. In einer Pressekonferenz am 10. März 2022 wurden Zinssatzerhöhungen für Ende 2022 nicht ausgeschlossen.
Mögliche Überlegungen aus Verrechnungspreissicht
Vor dem Hintergrund bereits kommunizierter sowie voraussichtlicher Zinssatzerhöhungen sind aus Sicht der Verrechnungspreise in folgenden Fällen unter Umständen bereits jetzt Überlegungen anzustellen:
Intercompany-Darlehen in einer anderen als der funktionalen Währung
Währungsübergreifende Risiken können z.B. aufgrund unterschiedlicher geldpolitischer Strategien der Zentralbanken steigen. Dies könnte insbesondere zwischen EUR und USD ein wesentliches Thema werden. Diese Währungs- und Zinssatzrisiken müssen eindeutig dem Darlehensgeber oder dem Darlehensnehmer zugewiesen und angemessen eingepreist oder abgesichert werden.
Check realistischer Handlungsalternativen bei bestehenden konzerninternen Darlehen
Je nach den vertraglichen oder faktischen Umständen kann eine Neuverhandlung der Finanzierungsbedingungen erforderlich sein – insbesondere falls Fixzinsvereinbarungen vorliegen. Daher sollte eine Verrechnungspreisanalyse durchgeführt werden, um zu erheben welche realistischen Handlungsalternativen für Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer bestehen. Falls die Umstände des Einzelfalls es erfordern, könnten auf dieser Grundlage die Bedingungen von Finanzierungen adaptiert werden.
„Bottom-Line-Check“
Verrechnungspreismodelle können Systeme beinhalten, die auf dem EBIT basieren. Solche Verrechnungspreissysteme sollten grundsätzlich auf den ersten Blick nicht von Zinssatzänderungen betroffen sein. Allerdings sollte in solchen Fällen genau geprüft werden, ob nicht bei fremden Dritten am Markt auch erkennbar ist, dass diese ihre Preise verändern, um auf allenfalls gestiegene Zinskosten zu reagieren.
Darüber hinaus kann im Fall von bestehenden Gesellschafterdarlehen – zusätzlich zu den fremdüblichen Zinssätzen – auch berücksichtigt worden sein, dass ein angemessenes EBT auf der Ebene der lokalen Gesellschaft belassen wird. Dies ist regelmäßig bei Single Asset Gesellschaften im Immobilienbereich der Fall. Bei solchen Strukturen kann es sinnvoll sein, die Auswirkungen erhöhter Zinssätze auf das EBT und den steuerpflichtigen Gewinn zu überwachen.
TPA Tipp: Monitoring
In jedem Fall ist aus unserer Sicht ein Monitoring der weiteren geldmarktpolitischen Entwicklungen zu empfehlen, um rechtzeitig notwendige Änderungen im Verrechnungspreissystem zu berücksichtigen oder zu dokumentieren, warum keine Anpassungen notwendig sind.
Autoren:
Iris Burgstaller
Steuerberaterin | Partnerin bei TPA Österreich
Iris Burgstaller ist Leiterin des Kompetenz Centers „Internationales Steuerrecht“ und des Global Transfer Pricing Teams von Baker Tilly.
Patrick Windhab
Berufsanwärter | Manager
Manager bei TPA Steuerberatung in Wien, Experte für Internationale Steuerberatung & Transfer Pricing
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