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Vermeidung der Körperschaftsteuer: neue EU-Vorschriften zur Beseitigung der größten Schlupflöcher ab 1. 1. 2019

Steuervermeidung (Bild: © iStock)

Ab dem 1. 1. 2019 wenden alle Mitgliedstaaten neue rechtsverbindliche Maßnahmen an, die auf die wichtigsten Formen der Steuervermeidung durch große multinationale Unternehmen abzielen.

Die Vorschriften stützen sich auf die globalen Standards der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) aus dem Jahr 2015 und dürften verhindern helfen, dass Gewinne die EU verlassen und nicht versteuert werden. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  • Alle Mitgliedstaaten werden nun in Niedrigsteuerländer verlagerte Gewinne besteuern, wenn das Unternehmen dort keine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen).
  • Um Unternehmen davon abzuhalten, ihre Steuerbelastung durch überhöhte Zinszahlungen zu verringern, werden die Mitgliedstaaten den Betrag der Zinsausgaben begrenzen, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann (Zinsabzugsbeschränkung).
  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem Steuerplanungsmaßnahmen bekämpfen können, gegen die keine anderen Vorschriften greifen (allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch).

Am 1. 1. 2020 traten außerdem Vorschriften zu hybriden Gestaltungen in Kraft, die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen der Steuervorschriften zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne aus Vermögenswerten wie Rechten am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden (Wegzugsbesteuerung).

Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.

Fragen und Antworten zum Inkrafttreten der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung.

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