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Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und diese dem Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt und auf ein für ihn eingerichtetes Konto verbucht wurden, wobei diese Aktien danach vom Kläger verkauft wurden, stellen – so wie die Erlöse aus dem Aktienverkauf – Vorteile dar, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind (OGH 23. 7. 2019, 9 ObA 87/19p).