Ermäßigter Umsatzteuersatz auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Wie einem Erkenntnis des VwGH zu entnehmen ist, ermäßigt sich der Steuersatz auch für die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen, auf 10 %, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nach den normierten Tatbestandsmerkmalen der Führung eines sogenannten entbehrlichen Hilfsbetriebs zuzuordnen ist.