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BFGjournal

Abzugsverbot und Verlustausgleichssperre beim VfGH

Der VfGH bestätigt das objektive Netto­prinzip auch in der Immobilienertrag­steuer. Verluste können jedoch nur begrenzt ausgeglichen werden: zur Gänze mit Überschüssen aus anderen Grundstücksveräußerungen oder zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, allenfalls verteilt auf 15 Jahre. Ein Beitrag von Prof. Dr. Reinhold Beiser von der Universität Innsbruck.