Abzugsverbot und Verlustausgleichssperre beim VfGH
Der VfGH bestätigt das objektive Nettoprinzip auch in der Immobilienertragsteuer. Verluste können jedoch nur begrenzt ausgeglichen werden: zur Gänze mit Überschüssen aus anderen Grundstücksveräußerungen oder zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, allenfalls verteilt auf 15 Jahre. Ein Beitrag von Prof. Dr. Reinhold Beiser von der Universität Innsbruck.