Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Der VwGH führte aus: § 19 KStG sieht eine finale Besteuerung der im Betriebsvermögen im Laufe des Bestandes der Körperschaft angesammelten stillen Reserven vor.
Damit wird sichergestellt, dass die aufgrund der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen (stillen Reserven) bei der letzten sich bietenden Möglichkeit besteuert werden, bevor das Steuersubjekt endgültig wegfällt.
Eine darüber hinausgehende Besteuerung einer bei der zu liquidierenden Gesellschaft nicht eingetretenen Vermögensmehrung ergibt sich daraus nicht. Den Ansatz der Schulden im Abwicklungs-Endvermögen in einem der Bewertung vorgelagerten Schritt von ihrer tatsächlichen Verteilung abhängig zu machen, wie dies das BFG vertritt, entspräche nicht dem Gesetzeszweck.
Das Abwicklungs-Endvermögen ist das für eine Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen, das auch negativ sein kann, sodass sich im gegenständlichen Fall kein Liquidationsgewinn, sondern ein Verlust errechnet.
Da die Gruppenbesteuerung dem Ausgleich der Gewinne und Verluste werbender Gesellschaften dient, die Verrechnung von Abwicklungsergebnissen mit operativen Ergebnissen diesem Zweck nicht entspräche und auch die Erfassung eines konsolidierten Ergebnisses mehrerer Jahre in einem Jahresergebnis systemwidrig wäre, führte der VwGH sodann auch noch aus, dass das Abwicklungsergebnis nicht als ein dem Gruppenträger zuzurechnendes Einkommen des Gruppenmitglieds festzustellen sei.
Aus diesen Gründen hob der VwGH die angefochtenen Erkenntnisse des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf (zur Pressemitteilung des VwGH).
Entscheidung: VwGH 4. 9. 2019, Ro 2017/13/0009, 0010.