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Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, wie insbesondere bei der Vermietung, wird die Leistung nach Maßgabe der einzelnen Abrechnungsperioden (Monate) erbracht.
Nach Art 283 Abs 1 lit c MwStSyst-RL darf der Mitgliedstaat die Kleinunternehmerregelung nur auf Leistungen anwenden, bei denen der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist. Dieser Inhalt der Richtlinie ist bei Interpretation der in Umsetzung der Richtlinienbestimmung ergangenen nationalen Regelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu beachten. Bei Dauerleistungen, wie eben der Vermietung, darf die Kleinunternehmerregelung sohin nur für jene Monate zur Anwendung kommen, in denen der Vermieter im Inland ansässig ist.
Die Vermietung der beiden Wohnungen erfolgte in den Monaten Jänner bis September 2014 durch einen – bei Leistungserbringung – im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen. Für diesen Zeitraum hat sohin keine Berechtigung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG bestanden. Die Entscheidung des BFG war insoweit rechtswidrig.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.