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Wenn eine Arbeitnehmerin bei fehlender Zustimmung des Arbeitgebers zu der (zu vereinbarenden) Elternteilzeit keine Klage einbringt, erlischt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz binnen vier Wochen nach Ablehnung der Elternteilzeit durch den Arbeitgeber (OGH 28. 9. 2017, 8 ObS 7/17p). Ein Beitrag von Mag. Judith Morgenstern.
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