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Umsatzsteuer-Update September 2018: Aktuelles auf einen Blick

„Was gibt es Neues?“ – Dieser Nachrichtenüberblick Mario Mayr bietet kurz und bündig alles Wissenswerte rund um die Umsatzsteuer für den Unternehmensalltag und die Beratungspraxis.

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  1. Jahressteuergesetz 2018

Mit BGBl I 2018/62, asugegeben am 14. 8. 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) kundgemacht. Im Bereich der Umsatzsteuer sind insb die folgenden Neuerungen, die überwiegend mit 1. 1. 2019 in Kraft treten, enthalten (siehe auch Melhardt, Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018, ÖStZ 2018, 397).

1.1.  Steuerbefreiung für private Schulen und andere Bildungseinrichtungen (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG)

Da nach der Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 14. 9. 2017, Ro 2017/15/0017) die bisherige Regelung nicht den unionsrechtlichen Vorgaben (Art 132 Abs 1 Buchst i MwSt-RL) entspricht, wurde das Kriterium der vergleichbaren Tätigkeit durch das Kriterium der vergleichbaren Zielsetzung ersetzt. Zudem wurde eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, mit der eine Konkretisierung der vergleichbaren Zielsetzung vorgenommen werden kann. Die hiezu ergangene Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV), BGBl II 2018/214, ausgegeben am 28. 8. 2018, entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in den UStR (Rz 876). Neu im Vergleich zu den UStR ist insb § 2 VO, wonach eine vergleichbare Zielsetzung nicht vorliegt, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 VO zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden.

Nach Ruppe/Achatz (UStG5, § 6 Tz 304, noch zur aktuellen Bestimmung) kann die Befreiung wettbewerbsverzerrend wirken, wenn Umsätze in erster Linie an zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer erbracht werden und eine Konkurrenz zu Bildungseinrichtungen besteht, die die Voraussetzungen der Befreiung nicht erfüllen. Da nunmehr der Anwendungsbereich der Befreiung nach der UStBLV sehr weit ist, mithin viele Bildungsdienstleister die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen, werden mE derartige Wettbewerbsverzerrungen entsprechend seltener auftreten.

1.2.  Istbesteuerung (§ 17 Abs 1 UStG)

Neu ist die Anwendung der Istbesteuerung generell für Unternehmer, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen (unabhängig von ihrer Rechtsform). Vgl dazu VwGH 28. 6. 2017, Ro 2015/15/0045.

1.3.  Margenbesteuerung bei Reiseleistungen (§ 23 Abs 7 UStG)

Es entfällt der letzte Satz, wonach der Unternehmer die Bemessungsgrundlage statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Veranlagungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln kann (Gesamtmarge). Die wegfallende Regelung widersprach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 8. 2. 2018, C-380/16, Kommission/Deutschland). Sie tritt gemeinsam mit anderen Änderungen des § 23 UStG im Mai 2020 in Kraft. Zur Neuregelung ab Mai 2020 und deren Spannungsverhältnis zu den unionsrechtlichen Vorgaben siehe Mayr, Reiseleistungen in der Umsatzsteuer, SWK 8/2018, 388.

1.4.  MOSS (Mini-One-Stop-Shop; § 25a UStG)

Künftig werden auch jene Drittlandsunternehmer, die verpflichtet sind, sich im Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerrechtlich erfassen zu lassen, die Sonderregelung des Art 25a UStG in Anspruch nehmen können.

1.5.  Steuerheft (§ 27 Abs 1 bis 3 UStG)

Bedingt durch die grundsätzliche Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht haben – so die ErlRV – die Regelungen des Steuerhefts an Bedeutung verloren und sollen ersatzlos entfallen.

1.6.  Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen im grenzüberschreitenden Warenverkehr (§ 27 Abs 5 UStG)

Es sollte mit dem JStG 2018 eine Klarstellung erfolgen, dass eine solche Besichtigung entweder von der Zoll- oder von der Abgabenbehörde vorgenommen werden kann. Zudem wird dem Finanzamt Graz-Stadt die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt, um damit die Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs bei Versandhandelsumsätzen zu optimieren.

1.7.  Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Kleinstunternehmer (Art 3a Abs 5 UStG)

In Umsetzung des Art 58 MwSt-RL wird ein neuer Abs 5 in Art 3a UStG eingefügt. Gedacht ist an Kleinstunternehmen, die nur gelegentlich Telekom-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer in andere Mitgliedstaaten erbringen. Für Leistungen bis zu einem Gesamtumsatz in andere Mitgliedstaaten von insgesamt 10.000 Euro gilt die Generalklausel (§ 3a Abs 7 UStG) und erfolgt die Besteuerung am Unternehmerort.

Auf Regelung kann verzichtet werden, bzw sie gilt nicht, wenn die Grenze im Vorjahr überschritten wurde. Wird die Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt § 3a Abs. 13 UStG ab dem Umsatz, mit dem die Umsatzgrenze überschritten wird, zur Anwendung (ähnlich wie bei Erwerbs- und Lieferschwelle).

1.8.  Gutscheine (Art 30a, 30b und 73a MwSt-RL)

Keinen Eingang in das JStG 2018 hat die ab 2019 umzusetzende Regelung der MwSt-RL über Gutscheine (siehe Tumpel, Mehrwertsteuer bei Gutscheinen wird in der MwStSyst-RL ausdrücklich geregelt, SWK 31/2016, 1328). Die MwSt-RL unterscheidet (wie die Praxis in Österreich) zwischen steuerbaren Einzweckgutscheinen und nicht steuerbaren Mehrzweckgutscheinen. So keine eigene Umsetzung erfolgt, wird bei der Behandlung von Gutscheinen ab 2019 besonderes Augenmerk auf die richtlinienkonforme Interpretation zu richten sein.

1.9.  Auskunftsbescheide (§ 118 BAO) und begleitende Kontrolle (§§ 153a ff BAO)

Nach § 118 Abs 2 Z 4 BAO besteht ab 2020 (§ 323 Abs 59 BAO) die Möglichkeit, Auskunftsbescheide (Advance Ruling) bei Rechtsfragen iZm dem Umsatzsteuerrecht einzuholen. Ein solcher Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen (§ 118 Abs 5a BAO).

Der Verwaltungskostenbeitrag und dessen Staffelung in Abhängigkeit vom Umsatz des Antragstellers (§ 118 Abs 10 BAO) bleiben unverändert.

Ab 2019 besteht – auch für die Umsatzsteuer (§ 153e Abs 1Z 3 BAO) – die Möglichkeit der begleitenden Kontrolle („Horizontal Monitoring“).

Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Bei Unternehmern, die die Teilnahme an diesem Verfahren beantragen und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem iVm einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet die Unternehmer (siehe zum Steuerkontrollsystem ausführlich Zöchling/Dziurdź, Das Steuerkontrollsystem als große Chance für mehr Co-operative Tax Compliance in Österreich, SWK 26/2018, 1150).

  1. Steuerbefreiung der Einfuhr bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Vorbemerkung: Der EuGH hat sich im umfangreichen Urteil vom 20. 6. 2018, C-108/17, Enteco Baltic, mit diversen Fragen im Rahmen des Binnenmarkts auseinandergesetzt. Der besseren Übersicht wegen wird das Urteil in mehreren Teilen dargestellt, wobei der Tenor jeweils vorangestellt ist. Folgender (verkürzt dargestellter) Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde:

Enteco Baltic (in der Folge: Enteco), eine litauische Gesellschaft, führte Treibstoffe aus Weißrussland nach Litauen ein, die nach dem „Zollverfahren 42“ einfuhrumsatzsteuerfrei abgefertigt wurden. In den Einfuhranmeldungen gab sie die UID der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber an, an die sie die Gegenstände zu liefern beabsichtigte. Sie lagerte diese in Steuerlager für verbrauchsteuerpflichtige Waren ein, die anderen litauischen Unternehmen gehörten.

Enteco verkaufte die Treibstoffe an Abnehmer in Polen, der Slowakei und Ungarn, jeweils zur Abholung. Für die Gegenstände wurden im Hinblick auf ihren Transport elektronische Dokumente für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen sowie CMR‑Frachtbriefe ausgestellt. Diese wurden vom verantwortlichen Personal des Abgangssteuerlagers ausgefüllt und enthielten ua die Angabe des Versendungsortes der Gegenstände (das Abgangssteuerlager), des Erwerbers und ihres Empfangsortes (das Bestimmungssteuerlager).

Nach Lieferung der Gegenstände in die Bestimmungssteuerlager in Polen erhielt Enteco eine elektronische Bestätigung über die Lieferung dieser Gegenstände (eEB-Empfangsbekenntnis). Sie erhielt auch die CMR-Frachtbriefe mit der Bestätigung des Erhalts der Gegenstände durch die Bestimmungssteuerlager.

Enteco verkaufte bisweilen Gegenstände an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige, die nicht denen entsprachen, deren UID in den Einfuhranmeldungen angegeben waren. Angaben über diese Steuerpflichtigen einschließlich ihrer UID wurden der Steuerverwaltung immer in den monatlichen Berichten über die Lieferung der Gegenstände in andere Mitgliedstaaten übermittelt.

2.1.  Steuerfreie Einfuhr bei Wechsel des Warenempfängers laut Einfuhranmeldung

Art 143 Abs 1 Buchst d und Art 143 Abs 2 Buchst b MwSt-RL idF RL 2009/69/EG sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind.

Anmerkung: Zunächst war zu klären, ob die Steuerbefreiung für die Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (in Österreich: Art 6 Abs 3 UStG) auch dann zusteht, wenn die Ware an einen anderen Unternehmer als den geliefert wurde, dessen UID auf der Einfuhranmeldung angegeben war. Betont wurde dabei, dass der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat.

In Rn 48 betont der EuGH, dass weder Art 138 (innergemeinschaftliche Lieferung) noch Art 143 Abs 1 Buchst d der MwSt-RL eine Pflicht für den Importeur vorsehen, die UID des Erwerbers, der an der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Transaktion beteiligt ist, anzugeben.

Art 143 Abs 2 Buchst b MwSt-RL sieht vor, dass der Importeur, um in den Genuss der in genannten Befreiung bei der Einfuhr zu kommen, bei der Einfuhr die UID des Erwerbers mitteilen muss. Diese Bestimmung könnte in Anbetracht ihres Wortlauts dahin ausgelegt werden, dass die Befreiung zu verweigern ist, wenn der Importeur, nachdem er eine UID eines Erwerbers mitgeteilt hat, die betreffenden Waren an einen anderen Erwerber liefert. Eine solche Auslegung liefe aber der allgemeinen Systematik von Art 143 Abs 2 der MwSt-RL und ihrem Kontext zuwider (vgl Rn 54 f).

Aus dem Urteil geht hervor, dass die Steuerfreiheit für die Einfuhr nicht allein deshalb versagt werden kann, weil in der Anmeldung ein anderer Empfänger angegeben wurde als der letztlich tatsächliche (zur Rechtsansicht der Finanzverwaltung iZm UID-Angaben siehe ZK-4200, Abschn 3.3.). Erforderlich wird sein, dass die materiellen Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen und dies der Behörde auch nachgewiesen wurde. Vorsätzliche Falschmeldungen und insb betrügerisches Vorgehen (siehe dazu Rn 59) sind mE nicht gedeckt.

Fraglich ist, ob dieser Gedanke (Austausch des Warenempfängers bei vollständiger Behördeninformation) auch auf die innergemeinschaftliche Lieferung übertragbar ist, was bei Abholfällen (wie im Anlassfall) ohnedies nicht in Betracht kommt. Dagegen spricht insb, dass der Abnehmer bei Beginn der Beförderung bereits feststehen muss (vgl Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 3 Rz 198). Dafür spricht, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat geliefert und dies gemeldet werden kann und dass es zu keinem Steuerausfall und zu einer Vereinfachung sowohl für die Verwaltung als auch für den Unternehmer kommt.

2.2.  Nachweis der Warenbewegung

Art 143 Abs 1 Buchst d iVm Art 138 und Art 143 Abs 2 Buchst c MwSt-RL idF RL 2009/69/EG ist dahin auszulegen, dass

  • Dokumente, die die Beförderung von Gegenständen aus einem Steuerlager im Einfuhrmitgliedstaat nicht an den Erwerber, sondern in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen, als ausreichende Beweise für die Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat angesehen werden können;
  • Dokumente wie auf der Grundlage des am 19. 5. 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr idF Protokoll vom 5. 7. 1978 ausgestellte Beförderungsdokumente und elektronische Verwaltungsdokumente, die die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung begleiten, berücksichtigt werden können, um darzutun, dass die fraglichen Gegenstände zum Zeitpunkt der Einfuhr in einen Mitgliedstaat dazu bestimmt sind, gem Art 143 Abs 2 Buchst c MwSt-RL in geänderter Fassung in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden, sofern diese Dokumente zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden und alle notwendigen Angaben enthalten. Diese Dokumente sind ebenso wie elektronische Bestätigungen der Lieferung der Gegenstände und die am Ende einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgestellte Eingangsmeldung geeignet, darzutun, dass diese Gegenstände tatsächlich gem Art 138 Abs 1 MwSt-RL in geänderter Fassung nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden.

Anmerkung: Gegenstand der zweiten Frage war, ob CMR- und e‑VD-Frachtbriefe und eEB-Empfangsbekenntnisse, die die Beförderung aus einem Steuerlager im Einfuhrmitgliedstaat nicht an den Erwerber, sondern in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat bestätigen, ausreichende Nachweise für die Warenbewegung sind.

Der Importeur muss, so der EuGH in Rn 69 f, den Behörden des Einfuhrmitgliedstaates ua den Beweis erbringen, dass zum einen im Zeitpunkt der Einfuhr die Gegenstände dazu bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden, und dass zum anderen im Rahmen der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung diese Gegenstände Gegenstand einer solchen Versendung oder Beförderung waren. Hierfür genügt es, dass er dartut, dass die Gegenstände dazu bestimmt sind, versandt oder befördert zu werden, und anschließend tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden, ohne dass es notwendig wäre, darzutun, dass sie genau an die Adresse des Erwerbers dieser Gegenstände versandt oder befördert wurden.

ME bezieht sich die letzte Aussage insb auf den Nachweis der Bestimmung des Gegenstands für eine nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung und nicht auf den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung selbst. Der EuGH hat auch nicht ausdrücklich gesagt, dass keine genaue Adresse auf den Belegen angegeben sein müsste. Im Streitfall war dies nämlich nicht fraglich, sondern es handelte sich lediglich um eine Adresse, die nicht die genaue Adresse des Erwerbers, aber zB jene eines Steuerlagers war. Dass dessen Adresse nicht exakt angegeben wäre, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht.

Der Entwurf eines e‑VD-Dokuments, wenn es ordnungsgemäß ausgefüllt und im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegt wird (Rn 74), ist ebenso wie CMR-Frachtbriefe, insb wenn sie am Ende der Versendung oder des Transports eine Empfangsbestätigung tragen (Rn 78), ein Beweismittel dafür, dass der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt dazu bestimmt ist, iSv Art 143 Abs 2 Buchst c MwSt-RL in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden. Auch eine Eingangsmeldung für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Rn 75 f) ist als Nachweis dafür geeignet, dass der fragliche Gegenstand tatsächlich das Hoheitsgebiet des Abgangsmitgliedstaates verlassen hat und iSv Art 138 Abs 1 der MwSt-RL nach einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurde.

Da eEB-Empfangsbekenntnisse im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht existieren, können sie (lediglich) für den Beweis berücksichtigt werden, dass die Gegenstände tatsächlich versandt oder befördert wurden (Beförderungsnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung), nicht aber für die Bestimmung der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr.

2.3.  Lieferung in ein Steuerlager

Art 143 Abs 1 Buchst d MwSt-RL idF RL 2009/69/EG ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaates einem Importeur das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Einfuhren von Gegenständen, die er in diesen Mitgliedstaat vorgenommen hat und auf die eine innergemeinschaftliche Lieferung folgte, nicht mit der Begründung verweigern dürfen, dass diese Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die dieser benannt hat, übernommen wurden, wenn die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, vom Importeur auf den Erwerber übertragen wurde. In diesem Rahmen ist der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ iSv Art 14 Abs 1 MwSt-RL in geänderter Fassung genauso auszulegen wie im Kontext von Art 167 MwSt-RL in geänderter Fassung.

Anmerkung: Fraglich war, ob es schädlich ist, wenn die Gegenstände nicht unmittelbar dem Erwerber übergeben wurden, sondern von Transportunternehmen und Steuerlagern, die der Erwerber benannt hat, übernommen wurden.

Hier hat der EuGH klargestellt (Rn 91), dass, sollte Enteco die Befugnis, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf die Erwerber übertragen haben, sofern die anderen Voraussetzungen für die Befreiung bei der Einfuhr erfüllt sind, die Befreiung bei der Einfuhr nicht verweigert werden darf.

Die Antwort des EuGH ist nicht überraschend. Entscheidend ist demnach, dass eine Lieferung tatsächlich bewirkt wird – und nicht, wer die Ware im Namen des Empfängers tatsächlich körperlich entgegennimmt.

2.4.  Steuerbefreiung bei nachfolgenden betrügerischen Vorgängen

Art 143 Abs 1 Buchst d der MwSt-RL idF RL 2009/69/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer dem gutgläubigen Importeur versagt wird, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind, es sei denn, dass der Importeur nachweislich wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung stand, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern. Aufgrund der bloßen Tatsache, dass der Importeur und der Erwerber elektronische Kommunikationsmittel benutzt haben, kann nicht vermutet werden, dass der Importeur wusste oder wissen konnte, dass er sich an einer solchen Steuerhinterziehung beteiligte.

Anmerkung: Verfahrensgegenständlich war auch eine Verwaltungspraxis, wonach das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr dem gutgläubigen Importeur versagt wird, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind.

Falls Enteco gutgläubig gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass sie sich aufgrund der getätigten Einfuhren und Lieferungen nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, versagt es nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit einem Mitgliedstaat, der die vom Verkäufer als Nachweise für den Anspruch auf Steuerbefreiung einer Lieferung vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert hat, diesen Verkäufer später wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung, von der der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer zu verpflichten.

Ob gutgläubiges Handeln gegeben ist, ist Sache der Beurteilung durch die zuständigen Behörden.

Hinweis: Eine Vorlagefrage zu Art 143 Abs 1 Buchst d MwSt-RL (Relevanz der Steuerhinterziehung für die Anwendung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Verbringen) des VwGH ist derzeit beim EuGH unter C-531/17 anhängig.

2.5.  Keine behördliche Pflicht zur Auskunftseinholung

Art 143 Abs 1 Buchst d der MwSt-RL idF RL 2009/69/EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie die Übertragung der Befugnis prüfen, wie ein Eigentümer über Gegenstände zu verfügen, nicht verpflichtet sind, Auskünfte einzuholen, die nur Behörden erteilt werden.

Anmerkung: Nach dem Urteil trägt der Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen der Steuerbefreiung, und die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, auf der Grundlage der Bestimmungen der VO (EG) 1798/2003 über das System des Informationsaustauschs zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates Auskünfte zu verlangen.

Ob dem Unternehmer dieser Nachweis gelungen ist, ist Gegenstand der freien Beweiswürdigung. In Einzelfällen kann es für die Behörde – vor allem wenn die Steuerbefreiung verweigert werden soll – dennoch ratsam sein (insb angesichts der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO) eigene Ermittlungsschritte zu setzen.

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