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Wie bereits in einem Vorerkenntnis vom Februar 2017 (BFG 8. 2. 2017, RV/3100163/2016) hat das BFG im Oktober 2017 abermals die im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehene Schmutzzulage von 18 % des Grundlohnes gemäß § 68 EStG als steuerfrei anerkannt (BFG 25. 10. 2017, RV/7101571/2017). Die während des Urlaubs ausbezahlte Schmutzzulage erachtete das BFG aber ebenso als steuerlich begünstigt. Auch gegen dieses Erkenntnis ist beim VwGH eine außerordentliche Amtsrevision anhängig. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
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