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Neuerliche Probezeit bei einem weiteren Arbeits­verhältnis mit demselben Arbeitgeber

Sozialwidrigkeit (Bild: © iStock)

Die vorhergehende nebenberufliche Betreuung von Masterarbeiten schließt eine Probezeit bei Beginn eines Arbeits­verhältnisses als Professorin nicht aus ( OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 31/18v). Ein Arbeits­verhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat verein­bart und während dieses Zeitraums von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden ( § 19 Abs 2 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB). Es handelt sich dabei um eine Auflösung besonderer Art, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Vertragsp­artner ihre Möglichkeit besonders verein­bart haben oder nicht ( OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 118/13p). Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

Der ganze Artikel (PV-Info 3/2019, 12) als PDF und bei Lindeonline.

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