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Wird eine selbständige Tätigkeit – im Zuge einer GPLA – als unselbständige Beschäftigung qualifiziert, werden dem (nunmehrigen) Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben. Ein Rückforderungsrecht in Bezug auf die Dienstnehmeranteile besteht aber auch dann nicht, wenn der vermeintlich Selbständige die von ihm bezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückerhält. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
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