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EuGH zur Sozial­versicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer – Auslegung des Ablöseverbots und Bindungswirkung eines A1

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der EuGH hat nun klargestellt, wie das Ablöseverbot gemäß Art 12 Abs 1 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verstehen ist: Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betroffenen Arbeitnehmer für den selben Arbeitgeber tätig sind, und auch nicht, ob die jeweiligen Arbeitgeber ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben oder ob es zwischen ihnen eine personelle oder organisatorische Verflechtung gibt.

Ausschlag­gebend ist lediglich, ob der entsandte Arbeitnehmer einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst oder nicht – unabhängig davon, für wen er arbeitet. Zusätzlich sprach der EuGH aus, dass die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Ungültigkeitserklärung durch den ausstellenden SV-Träger auch die Gerichte des Aufnahmestaates bindet (EuGH 6. 9. 2018, C-527/16, Alpenrind ua). Ein Gastbeitrag von Nina Jandl.

Der ganze Artikel (PV-Info 3/2019, 21) als PDF und bei Lindeonline.

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