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AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: Neuerung für Kleinunternehmen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Ab 1. 7. 2018 kommt es zu einer Neuerung beim Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die AUVA für Unternehmen, die nicht mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigen (Pensionsanpassungsgesetz 2018, BGBl I 2017/151). Gerade für kleinere Betriebe können eine längere Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers existenzbedrohend sein. Sogenannte Kleinunternehmen bekommen daher ab 1. 7. 2018 75 % (anstatt wie bisher 50 %) des fortgezahlten Entgelts erstattet.

Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt haben. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw Unfällen, die nach dem 30. 6. 2018 eingetreten sind, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach Entgeltfortzahlung besteht. Wie bisher gebührt der Zuschuss bei Krankheit ab dem 11. Tag bzw bei einem Unfall ab dem ersten Tag. Auch alle weiteren Regelungen zum Zuschuss nach Entgeltfortzahlung durch die AUVA bleiben unverändert (Quelle: Matthias Berger in NÖDIS Nr 7/April 2018).

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