Begünstigte Mahlzeiten außerhalb des Betriebs als steuerfreier Vorteil
Bezahlt der Arbeitgeber direkt einen Zuschuss zu den Kosten für Mahlzeiten von Arbeitnehmern in einer Gaststätte, kann dies nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG subsumiert werden. Lesen Sie den Beitrag von Mag. Michael Seebacher in der PV-Info.
Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeugs an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeugs entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG dar.
Unentgeltliche Kontoführung für Bankmitarbeiter ist nicht unbedingt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Wäre Mitarbeitern einer Bank bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontoführung möglich, stellt das (verpflichtende) entgeltfreie Konto beim Arbeitgeber für die Mitarbeiter keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
Verwendung eines privat genutzten Firmenfahrzeugs für ein zweites Arbeitsverhältnis
Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und für das ein Sachbezug abgerechnet wurde, auch für dienstliche Fahrten im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses, führt die Nutzung im zweiten Dienstverhältnis zu Werbungskosten. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
Freiwillige Leistungen mit Unverbindlichkeitsvorbehalt
Steht eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers unter einem Unverbindlichkeitsvorbehalt, so kann der Arbeitgeber, der diese Leistung nicht mehr gewähren will, diese einfach einstellen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG
Hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, sämtliche Arbeitnehmer festzustellen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses Vergütungen von Dritten erhalten haben, so hat sie diese im Bescheid, mit dem der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wird, namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen anzuführen. Unterbleibt die Nennung der Arbeitnehmer, so ist der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.