Zeitpunkt des KESt-Abzugs für eine unter einer aufschiebenden Bedingung stehende Zuwendung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2021, RV/5101057/2019, entschieden, dass die Verpflichtung zur Abfuhr von Ka-pitalertragsteuer (KESt-Abzug) einer Privatstiftung für eine unter einer aufschiebenden Bedingung stehende Zuwendung erst mit Bedingungseintritt entsteht.