Gastronomie und Hotellerie laut OGH keine Saisonbranche – Auswirkung auf die Kündigungsbestimmungen
Die mehrfach verschobene Angleichung der Kündigungsbestimmungen zwischen Arbeitern und Angestellten fand schlussendlich mit 1.10.2021 statt. Mit dem Außerkrafttreten ua des § 77 GewO und dem Inkrafttreten des § 1159 ABGB gelten für Arbeiter nun – vereinfacht gesagt – jene Kündigungsbestimmungen, die auch für Angestellte gelten.