Lock auf lock zu oder keine Durchsetzungsmöglichkeit für Sortimentsbeschränkungen im Lockdown?
Mit der 6. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde für den Zeitraum ab 1.4.2021 verordnet, dass in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten unter anderem des Lebensmittelhandels zulässig war.