EAS 3420: Besteuerung einer Europaratspension
Nach Art 18 lit b Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl 1957/127, sind Beamte des Europarates von der Besteuerung der vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit.