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Kettenarbeitsverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner befristeter Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Mangels eines sachlichen Grundes für die Mehrfachbefristung(en) ist daher von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Wann ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, ist aber häufig fraglich. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
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