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Für den Versicherungsfall der Mutterschaft besteht im ASVG eine spezielle Schutzfristbestimmung. Diese setzt unter anderem voraus, dass die Pflichtversicherung nicht auf bestimmte (schädliche) Weise beendet wurde. Meldepflichtverletzungen gegenüber dem AMS zählen aber nicht zu den schädlichen Beendigungsarten (OGH 26. 3. 2019, 10 ObS 127/18a). Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
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