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Gemäß den Bestimmungen des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 und des BVergGVS 2012 ist für die Inanspruchnahme des BVwG im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche von der Bundesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Justizministerium hat einen entsprechenden Begutachtungsentwurf veröffentlich.
Die Gebührensätze werden im Kontext des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 neu festgesetzt und sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwands zu dem für den Antragssteller zu erzielenden Nutzen festgelegt und nach objektiven Merkmalen gestaffelt.
Die Determinanten für die Abstufung der Gebührensätze sind insbesondere: Auftragsgegenstand, Verfahrensart, Art der gesondert anfechtbaren Entscheidung, Durchführung eines Verfahrens im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren orientieren sich an den bereits bestehenden Pauschalgebühren. Die Begutachtungsfrist endet am 11. 6. 2018.