Erstmals nimmt der Oberste Gerichtshof in einem Klauselprozess zu den Grundsätzen des im Verbraucherzahlungskontogesetz normierten Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, besser bekannt als „Basiskonto“, Stellung.
Entscheidung: OGH 24. 1. 2019, 9 Ob 76/18v.
Seit September 2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das sogenannte „Basiskonto“, bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen.
Das Basiskonto ist zumindest in Euro anzubieten und hat mit Ausnahme einer Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit alle in der Praxis wichtigen und zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Zahlungsdienste zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich etwa um Einzahlungen auf das Konto, Barabhebungen vom Konto am Schalter und an Geldautomaten, Lastschriften, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an Schaltern, Terminals und über das Online-System des Kreditinstituts sowie Zahlungen mit Zahlungskarten einschließlich Online-Zahlungen.
Das Entgelt für ein Basiskonto darf max 80 Euro, für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher nur max 40 Euro betragen.
In Umsetzung der Zahlungskonten-Richtlinie soll damit die derzeit geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten und der Zugang zu solchen Konten sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend verbessert werden. Die Zahl kontoloser Verbraucher soll so weit als möglich verringert und es diesen Personen ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.
Nur unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen darf ein Kreditinstitut den Antrag eines Verbrauchers auf ein Basiskonto ablehnen. Diese Ablehnungsmöglichkeit besteht unter anderem dann nicht, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im Gesetz genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto zB wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.
Die im Gesetz festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des Verbraucherzahlungskontogesetzes fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 Euro müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Zahlungsdienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden. So darf das Kreditinstitut etwa für die durch eine Namensänderung des Verbrauchers notwendige Kartenneubestellung oder die verpflichtende Information des Verbrauchers darüber, dass eine Zahlungstransaktion nicht durchgeführt werden konnte, keine zusätzlichen Kosten verlangen.
⇒ Veröffentlichung im RIS in Kürze.
Erstmals nimmt der Oberste Gerichtshof in einem Klauselprozess zu den Grundsätzen des im Verbraucherzahlungskontogesetz normierten Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, besser bekannt als „Basiskonto“, Stellung.
Entscheidung: OGH 24. 1. 2019, 9 Ob 76/18v.
Seit September 2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das sogenannte „Basiskonto“, bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen.
Das Basiskonto ist zumindest in Euro anzubieten und hat mit Ausnahme einer Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit alle in der Praxis wichtigen und zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Zahlungsdienste zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich etwa um Einzahlungen auf das Konto, Barabhebungen vom Konto am Schalter und an Geldautomaten, Lastschriften, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an Schaltern, Terminals und über das Online-System des Kreditinstituts sowie Zahlungen mit Zahlungskarten einschließlich Online-Zahlungen.
Das Entgelt für ein Basiskonto darf max 80 Euro, für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher nur max 40 Euro betragen.
In Umsetzung der Zahlungskonten-Richtlinie soll damit die derzeit geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten und der Zugang zu solchen Konten sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend verbessert werden. Die Zahl kontoloser Verbraucher soll so weit als möglich verringert und es diesen Personen ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.
Nur unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen darf ein Kreditinstitut den Antrag eines Verbrauchers auf ein Basiskonto ablehnen. Diese Ablehnungsmöglichkeit besteht unter anderem dann nicht, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im Gesetz genannten Dienste nutzen kann. Eine Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto zB wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.
Die im Gesetz festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des Verbraucherzahlungskontogesetzes fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 Euro müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Zahlungsdienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes im Zusammenhang mit diesen Diensten geschuldet werden. So darf das Kreditinstitut etwa für die durch eine Namensänderung des Verbrauchers notwendige Kartenneubestellung oder die verpflichtende Information des Verbrauchers darüber, dass eine Zahlungstransaktion nicht durchgeführt werden konnte, keine zusätzlichen Kosten verlangen.
⇒ Veröffentlichung im RIS in Kürze.