Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe
Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist bzw, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen, und ist es nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
„Entstehen“ einer „Unternehmensgruppe“ nach § 9 KStG
Eine „Unternehmensgruppe“ nach § 9 KStG entsteht, wenn während des gesamten Wirtschaftsjahres, also dessen ersten bis zum letzten Tag, eine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs 5 KStG bestanden hat (BFG 26. 3. 2018, RV/4100067/2015).