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Gemäß § 23 BewG 1955 (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Kaufpreise aus den Jahren 2006 bzw 2015 können nicht die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt widerspiegeln.
Entscheidung: BFG 19. 10. 2018, RV/7100379/2013 (Revision eingebracht).
Zum Volltext der Entscheidung.