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FINANZSTRAFRECHT I Sanktionen bei Verletzung von auferlegten Pflichten

(Bild: © iStock/Mik_photo) (Bild: © iStock/Mik_photo)

Hammel Jessica  |  Winkler Harald

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden starten wir unsere diesbezügliche Beitragsserie mit dem Digitalen Plattformen- Meldepflichtgesetz. Erfahren sie daher anschließend, mit welchen Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung zu rechnen sind und in wie weit eine unterlassene oder fehlerhafte Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden kann.

Das Digitale Plattformen- Meldepflichtgesetz (DPMG) verpflichtet bestimmte Betreiber von Online- Plattformen, sich in einem EU Mitgliedstaat zu registrieren und erlegt Plattformbetreibern umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Finanzverwaltung auf (vgl.im Detail NL- Beitrag DPMG I Neue Pflichten für digitale Plattformbetreiber).  

Registrierungspflichtverletzung

Eines Finanzvergehens gem. § 29 DPMG macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht verletzt, wenn

  • eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt,
  • unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
  • Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden. 

Meldepflichtverletzung

Ein Finanzvergehen gem.  § 30 Abs 1 DPMG liegt vor, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht gem. § 13 oder § 14 DPMG dadurch verletzt, dass

  • eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
  • unrichtige Informationen gemeldet werden.

Sorgfaltspflichtverletzung

Eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 31 Abs 1 DPMG macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig, eine Sorgfaltspflicht verletzt. 

Die Sorgfaltspflichten sind im 5. Abschnitt des DPMG (§§ 17-25 DPMG) geregelt. Unter die Verantwortung des Plattformbetreibers fällt hierbei, umfassende Informationen über die meldepflichtigen Anbieter und ihre Tätigkeiten zu erheben, aufzubereiten und zu prüfen.

Strafbestimmung

Die Verletzung der Pflicht zur Registrierung und der Meldung wird mit Geldstrafen geahndet, die bei vorsätzlicher Begehung bis zu 200.000 EUR, bei grob fahrlässiger Begehung bis zu 100.000 EUR betragen können. Eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG ist ausgeschlossen (§ 29 Abs 3 DPMG). 

Dadurch soll verhindert werden, dass sich Plattformbetreiber von Ihrer Registrierungspflicht befreien, indem sie die Geldstrafe, die für die Verletzung der Registrierungspflicht verhängt wurde, bezahlen, aber danach weiterhin ohne Registrierung tätig sind. 1

Eine Geldstrafe wird ebenfalls bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht verhängt. Die beträgt bei vorsätzlicher Begehung bis zu 20.000 EUR und bei grob fahrlässiger Begehung bis zu 10.000 EUR. 

Im Gegensatz zu der Verletzung der Registrierungs- und Meldepflicht ist eine Selbstanzeige bei der Sorgfaltspflichtverletzung und somit  eine nachträgliche Sanierung bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 29 FinStrG möglich.

Gem. § 32 DPMG wird der Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung festgelegt. Die Verfahren gem. § 29  und § 30 DPMG können somit nur verwaltungsbehördlich geführt werden.

FAZIT

Bei Melde-, Registrierungs- und Sorgfaltspflichtverletzungen ist es wichtig zu bedenken, dass diese mit hohen Geldstrafen geahndet werden. Wir empfehlen hierbei die persönliche Betroffenheit rechtzeitig abzuklären, da nicht jede Sanktion mit einer Selbstanzeige nachträglich saniert werden kann.

Bei Fragen zum Thema der Selbstanzeige und über Pflichtverletzungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!


1 Falkensteiner, Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG, ÖStZ 2022/429.

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