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Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

(Bild: © iStock/Dilok Klaisataporn)

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 30. Mai 2024 Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht. Die Änderungen wurden aufgrund von Rückmeldungen der Stakeholder verfasst, die der IASB im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung (Post-Implementation Review – PIR) der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 erhalten hatte sowie jüngster Markt-Entwicklungen bei Finanzinstrumenten. Die Änderungen dienen der Klarstellung einzelner Regelungen und damit der Reduktion unterschiedlicher Auslegungen in der Bilanzierungspraxis.

Finanzielle Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Bedingungen

Bei finanziellen Vermögenswerten wie Krediten, die an Bedingungen aus dem Themenbereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Envorinmental, Social and Governance – ESG) geknüpft sind (ESG-linked features) bzw. ähnliche Merkmale beinhalten, bestanden in der Praxis Unklarheiten darüber, welche bilanziellen Auswirkungen diese auf die entsprechenden Vermögenswerte haben, speziell darauf, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Mit den Änderungen stellt der IASB klar, dass ESG-bezogene und ähnliche Bedingungen, wenn sie sich auf schuldnerspezifische und nicht auf allgemeine Marktbedingungen beziehen, einer Klassifizierung der vertraglichen Zahlungsströme der Vermögenswerte als ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen unter bestimmten Bedingungen nicht entgegenstehen und daher eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen kann.

Erfüllung von Verbindlichkeiten durch elektronische Zahlungssysteme

Bei der Erfüllung finanzieller Verbindlichkeiten durch elektronische Geldtransfers bestanden aus Sicht der IFRS-Stakeholder Schwierigkeiten in der Anwendung der relevanten Ausbuchungsvorschriften. Der IASB hat dazu entsprechende Klarstellungen veröffentlicht. Ebenso wurde ein Ausbuchungs-Wahlrecht in IFRS 9 eingefügt, dass es Unternehmen, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, ermöglicht, im Wege elektronischer Geldtransfers erfüllte Verbindlichkeiten vor dem tatsächlichen Erfüllungstag als erfüllt anzusehen. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle über dasselbe elektronische Zahlungssystem abgewickelten Verbindlichkeiten anzuwenden.

Anpassungen von IFRS 7

Im Zuge der Änderungen an IFRS 9 wurden ebenfalls Änderungen an IFRS 7 vorgenommen. Für als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten designierte Eigenkapitalinstrumente (fair value through other comprehensive income – FVOCI) sowie für Finanzinstrumente mit ESG-bezogenen oder ähnlichen Bedingungen wurden neue Vorschriften zu den Angaben eingefügt.

Unternehmen haben die bestehenden und neuen Angaben zu Eigenkapitalinstrumenten zum FVOCI nach Klassen zu unterscheiden. Die im OCI erfassten Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalinstrumenten sind nach Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen zu unterscheiden. Im Fall der Veräußerung von Eigenkapitalinstrumenten sind Transfers innerhalb des Eigenkapitals (zum Beispiel von der Fair-Value-Rücklage in die Gewinnrücklagen) anzugeben.

Unternehmen haben Angaben zu Finanzinstrumenten mit ESG-bezogenen Bedingungen nach Klassen zu machen. Dabei ist zumindest in die finanziellen Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten, finanziellen Vermögenswerte zum FVOCI oder in die finanziellen Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten zu unterscheiden. Es sind die Auswirkungen von Eventualereignissen anzugeben, etwa wenn die vertraglichen Zahlungsströme an die Erfüllung von CO2-Emissionen geknüpft sind. Es sind die Brutto- und Nettobuchwerte solcher Instrumente anzugeben für den Fall, dass das Eventualereignis eintritt.

Die Änderungen
sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2026
beginnen. Der Zeitpunkt für die Umsetzung in europäisches Recht ist derzeit
nicht abzusehen.  

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