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Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Stipendien

(Bild: © iStock/Fahmi Ruddin Hidayat)

Studienförderung

Wann liegt ein steuerbarer Einkommensersatz vor?

Verena Hörtnagl-Seidner*

Ermöglichen finanzielle Unterstützungen in Form von Stipendien dem Empfänger eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses, können diese Zuwendungen zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit a EStG führen. Für die Empfänger der Förderungen hat die Einordnung der Zuwendung als nicht steuerbares Stipendium oder als steuerbarer Einkommensersatz mitunter existenzielle Folgen: Die Besteuerung des wirtschaftlichen Einkommensersatzes erfolgt regelmäßig erst im Nachhinein; der Steuerpflichtige hat das vereinnahmte Stipendium im worst case bereits vollständig ausgegeben und verfügt über keine finanziellen Mittel mehr, um die Einkommensteuernachforderung zu begleichen. Aber auch für den Fördergeber ist die Einstufung als steuerbare oder nicht steuerbare Einkünfte relevant.[1] Beispielsweise wollen Universitäten nur Stipendien vergeben, die nicht zu steuerbaren Einkünften iSd § 22 Z 1 lit a EStG führen, um die oben geschilderte Problematik zu vermeiden.

1.    Steuerbarer Einkommensersatz

Nur Stipendien, die wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen, zählen gemäß § 22 Z 1 lit a EStG zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die mit dem AbgÄG 2016[2] eingeführte Ergänzung des § 22 Z 1 lit a EStG soll eine Gleichstellung von Stipendien, die innerhalb eines Dienstverhältnisses und außerhalb eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, gewährleisten.[3] § 22 Z 1 lit a EStG definiert die Grenzen des Einkommensersatzes klar: „Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gem § 31 Abs 4 Studienförderungsgesetz 1992.“

2.    Betragliche Deckelung des nicht steuerbaren Stipendiums

Stipendien, die die betragsmäßige Grenze des § 31 Abs 4 Studienförderungsgesetz (StudFG) nicht überschreiten, stellen jedenfalls keinen Einkommensersatz dar und sind daher beim Empfänger nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die EStR teilen diese Auffassung: „Ein Stipendium stellt wirtschaftlich jedenfalls keinen Einkommensersatz dar, soweit dieses jährlich insgesamt nicht höher ist als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992.“[4] Die EStR nennen in der Folge die relevante Grenze nochmals explizit: „Diese beträgt ab September 2023 977 Euro, ab September 2024 1.072 Euro und ab September 2025 1.082 Euro monatlich (jährliche Indexierung gemäß § 32a StudFG 1992 ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023).“[5]

3.    Keine geänderte Rechtsauffassung

Die explizite Nennung der Grenzen in den EStR sorgt jedoch für Verwirrung. Für die Zeiträume „ab September 2023“ und „ab September 2024“ entsprechen die in den EStR zitierten Beträge (2023: 977 Euro; 2024: 1.072 Euro) den in der jeweiligen Studienbeihilfen-Verordnung für § 31 Abs 4 StudFG genannten Beträgen.[6] Der für den Zeitraum „ab September 2025“ genannte Betrag entspricht jedoch nicht dem zu § 31 Abs 4 StudFG genannten Betrag der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025[7] (1.121 Euro), sondern jenem zu § 31 Abs 1 StudFG genannten Betrag der Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025 (1.082 Euro).

Nach § 1 Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025 lauten die zu valorisierenden Beträge wie folgt:

„§ 1. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 291/2024, wie folgt festgesetzt:

1.  Betrag gemäß § 26 Abs. 1:431 Euro

2.  Betrag gemäß § 26 Abs. 2: 321 Euro

3.  Betrag gemäß § 26 Abs. 5: 309 Euro

4.  Betrag gemäß § 26 Abs. 6: 38 Euro

5.  Betrag gemäß § 26 Abs. 7: 154 Euro

6.  Betrag gemäß § 31 Abs. 1: 1.082 Euro

7.  Betrag gemäß § 31 Abs. 4: 1.121 Euro

8.  Mindestbetrag gemäß § 52b Abs. 1: 850 Euro

9.  Höchstbetrag gemäß § 52b Abs. 1: 1.457 Euro.“

Der in den EStR genannte Betrag entspricht dem Betrag gemäß § 31 Abs 1 StudFG. Nach bisheriger Sicht müsste die betragliche Höchstgrenze für nicht steuerbare Stipendien aber 1.121 Euro statt 1.082 Euro lauten. Dieser Umstand deutet auf ein redaktionelles Versehen durch das BMF hin. Sollte es sich jedoch um eine ab 2025 geänderte Rechtsauffassung des BMF handeln, sprechen gute Gründe gegen eine geänderte Sichtweise:[8]

  • Gesetzeswortlaut: § 22 Z 1 lit a EStG definiert Stipendien nicht als steuerbaren Einkommensersatz, „soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gem § 31 Abs 4 des Studienförderungsgesetzes 1992“. Der Wortlaut stellt explizit auf die Höchstbeträge des § 31 Abs 4 StudFG ab. Die betragsmäßig niederen Höchstbeträge des § 31 Abs 1 StudFG werden nicht erwähnt. Hätte der Gesetzgeber auf die niedrigeren Grenzen iVm der Altersgrenze von 27 Jahren des § 31 Abs 1 StudFG abstellen wollen, hätte er diese in § 22 Z 1 lit a EStG angeführt. Eine allenfalls geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung ab 2025 unter Berücksichtigung der niedereren Schwelle des § 31 Abs 1 StudFG steht im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut des § 22 Z 1 lit a EStG.
  • Telos: Die explizite Ausnahme von Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs 4 StudFG, sichert den Beihilfenbeziehern ein nicht steuerbares Grundeinkommen. Erzielen die Stipendienbezieher zusätzliche Einkünfte, ist das Stipendium, das die Grenze des § 31 Abs 4 StudFG nicht überschreitet, nicht in das Existenzminimum des § 33 Abs 1 EStG miteinzubeziehen. Die Stipendienempfänger müssen für Zuwendungen, die unter der Grenze des § 31 Abs 4 StudFG liegen, keine Einkommensteuerbelastung fürchten. Nur der über den Grundbetrag des § 31 Abs 4 StudFG hinausgehende Teil soll als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst werden.[9] Die Stipendienempfänger sollen – unabhängig von ihrem Alter – jährlich einen nicht steuerbaren Sockelbetrag in Höhe der Grenze des § 31 Abs 4 StudFG zur Verfügung haben.

Auf den Punkt gebracht

Stipendien bis zur jeweiligen jährlich zu valorisierenden Grenze des § 31 Abs 4 StudFG stellen kein Einkommen aus selbständiger Arbeit dar. Sie sind nicht in das Existenzminimum des § 33 Abs 1 EStG miteinzubeziehen. Das BMF könnte durch eine Bereinigung des redaktionellen Versehens in Rz 5254c EStR für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen.


*   Assoz. Prof. MMag. Dr. Verena Hörtnagl-Seidner ist Mitarbeiterin am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck.

[1]  Nach der in Österreich üblichen Förderpraxis sind Stipendien regelmäßig „brutto“ bemessen; ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 8.

[2]  BGBl I 2016/117.

[3]  ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 8; Jakom/Peyerl, EStG19 (2026) § 22 Rz 38.

[4]  Rz 5254c EStR.

[5]  Rz 5254c EStR.

[6]  Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023, BGBl II 2023/173; Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024, BGBl II 2024/212.

[7]  Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025, BGBl II 2025/77.

[8]  Zur Auslegung von Gesetzen siehe Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 (2014) 312 ff.

[9]  ErlRV 1534 BlgNR 27. GP.

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