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EU-Aktionsplan Sustainable Finance – EU-Taxonomie

(Bild: © iStock/Galeanu Mihai)

Derzeitiger Stand der EU-Taxonomie und den Berichtspflichten für Unternehmen

Kurzüberblick

Die EU-Taxonomie bietet ein regulatorisches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Die Verordnung ist eines der zentralen Elemente der EU zur Erreichung ihrer Klimaziele – mit weitreichenden Implikationen für Unternehmen. Für Unternehmen, welche die Anforderungen erfüllen, kann die Taxonomie nicht nur Reputations- und Wettbewerbsvorteile bedeuten. Die Taxonomie zielt vor allem auch auf die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen ab. Unternehmen, deren Umsätze nicht aus nachhaltigen Aktivitäten resultieren, müssen sich auf steigende Finanzierungskosten einstellen.

Die EU-Taxonomie im Überblick

Um die Ziele des European Green Deals und des Pariser-Klimaabkommens zu erreichen und die Klimaziele der EU für 2030 zu erfüllen, muss die EU Investitionsströme in nachhaltigere Unternehmenstätigkeiten lenken. Dafür sind ein gemeinsames Rahmenwerk und eine einheitliche Definition von Nachhaltigkeit notwendig: die EU-Taxonomie. Damit soll die Transparenz im Bereich Nachhaltigkeit erhöht und Greenwashing vermieden werden.

Die zur EU-Taxonomie gehörigen Delegierten Verordnungen als Beiwerke regeln die zu erfüllenden technischen Kriterien. Bisher sind erst die Kriterien für die ersten beiden Ziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – der insgesamt sechs Umweltziele der EU-Taxonomie final veröffentlicht. Für die restlichen vier Umweltziele sollen Ende des Jahres 2022 bzw. zu Beginn des Jahres 2023 die entsprechende delegierte Verordnung mit den technischen Bewertungskriterien verabschiedet werden. Aktuell liegt zu diesen vier Zielen nur ein Vorschlag des Expertengremiums Platform on Sustainable Finance vor – Unternehmen können diesen jedoch bereits nutzen, um abzuschätzen welche Unternehmenstätigkeiten potenziell taxonomie-fähig werden. Zusätzlich hat im Juli das Expertengremium einen Berichtsentwurf zur Sicherstellung der Minimum Safeguard Standards veröffentlicht, welcher ebenfalls als Grundlage für die Erarbeitung einer Delegierten Verordnung der EU-Kommission dient.

Anwendungsbereich

Wer veröffentlicht?Wo wird veröffentlicht?
– Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU Non-Financial Reporting Directive* (NFRD, in Österreich umgesetzt als NaDiVeG) fallen
– Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten
– EU und Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Anforderungen zur Kennzeichnung von Finanzprodukten, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden  
– In der nichtfinanziellen Erklärung innerhalb des Geschäftsberichts oder in einem speziellen Nachhaltigkeitsbericht
– Offenlegung zur Einhaltung der §§ 243b und 267a UGB (NaDiVeG)
*der Anwenderkreis wird sich mit der CSRD (als Ablöse der NFRD) deutlich erweitern.

2. Berichtspflichten und Änderungen zum Vorjahr

Die EU-Taxonomie hat im letzten Jahr nicht nur sämtliche PIEs in Österreich und ihre Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen, sondern auch die Prüfungsgesellschaften, welche mit der Prüfung der neuen Angaben beauftragt wurden, gefordert. Unternehmen, die von der EU-Taxonomie betroffen sind, mussten ihre Wirtschaftstätigkeiten entlang der Bewertungskriterien analysieren und darüber berichten. Für das Berichtsjahr 2021 galten weniger umfangreiche Berichtspflichten als für 2022. Es waren lediglich die taxonomie-fähigen Geschäftsaktivitäten zu benennen und deren Anteile an Umsatzerlösen, CapEx und OpEx anzugeben.

Fällt eine Wirtschaftsaktivität in den Gegenstandsbereich der EU-Taxonomie, weil sie Bestandteil, der in der vorgegebenen Klassifikation ist, dann wird diese Aktivität als taxonomiefähig (Taxonomie-Eligibility) bezeichnet. Für Taxonomie-Eligibility waren für das Berichtsjahr 2021 nur die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ zuzuordnen. Die Abbildung zeigt die unterschiedlichen Berichtspflichten für 2021 und 2022.

Abbildung 1 Änderungen in GJ 2022

*Die Berichtspflicht für die vier zusätzlichen Umweltziele werden voraussichtlich um ein Jahr verschoben werden, da die entsprechenden delegierten Rechtsakte erst mit Ende 2022 erwartet werden.

Für das Berichtsjahr 2022 gilt die Frage zu klären, ob die taxonomiefähige Aktivität nun taxonomiekonform (Taxonomie-Alignment) ist. Die Frage können betroffene Unternehmen anhand der delegierten Rechtsakte für die jeweiligen Umweltziele bewerten.

Wirtschaftstätigkeiten gelten dann als ökologisch nachhaltig (taxonomiekonform), wenn sie die technischen Bewertungskriterien (A und B) und die Minimum Safeguard Standards (C) erfüllen:

A) Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele gemäß den in der EU-Taxonomie festgelegten Kriterien.

B) Sie führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele (sogenannte Do-no-significant-harm (DNSH) Kriterien).

C) Sie erfüllen bestimmte soziale Mindestanforderungen (OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der IAO-Kernarbeitsnormen und der Internationalen Charta für Menschenrechte).

Die Kriterien für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ werden in den Annexen 1 und 2 zum delegierten Rechtsakt C (2021) 2800 festgelegt.

Wie können Unternehmen die Anforderungen umsetzen?

Für die Umsetzung der Taxonomie-Anforderungen empfehlen wir einen Ansatz, welcher in Abbildung 2 dargestellt ist und im Folgenden erläutert und Anhand von Beispielen skizziert wird.

Abbildung 2 Ansatz für die Konformitätsanalyse

Aktuelle Entwicklungen

  • Die technischen Bewertungskriterien für die weiteren vier Umweltziele werden zusammen mit zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten in weiteren delegierten Rechtsakten für Ende 2022 erwartet.
  • Neben der bereits bestehenden EU-Taxonomie für die vorhandenen Umweltziele ist eine Erweiterung der Taxonomie um neue Kategorien (Extended Taxonomy, Finalisierung Ende 2024 geplant), um die Bereiche Soziales und Governance (Social Taxonomy, Finalisierung nicht vor 2025 geplant) und eine globale Harmonisierung zu erwarten.
  • Die EU-Kommission stellte im Februar 2022 den ergänzenden delegierten Rechtsakt zu Erdgas und Kernenergie vor. In diesem ergänzenden delegierten Rechtsakt nimmt die Kommission bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten als Übergangstätigkeiten in die EU-Taxonomie auf. Ob der Vorschlag endgültig kippt, ist noch offen.
  • Die NFRD wird durch die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt. Diese erweitert den Anwendungsbereich der NFRD, und somit auch den der EU-Taxonomie, auf alle börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) und alle großen Unternehmen. Darüber hinaus werden all diese Unternehmen verpflichtet sein, ihre nicht-finanziellen Informationen, einschließlich der Taxonomieangaben mit begrenzter Prüfungssicherheit („limited assurance“) prüfen zu lassen. Unternehmen müssen diese neuen Anforderungen voraussichtlich ab dem Berichtsjahr 2024 bzw. ab 2025 anwenden.

Fazit

Die EU-Taxonomie erfordert strukturierte und kontinuierliche Prozesse zur Ermittlung, Bewertung und Berichterstattung Ihrer Wirtschaftstätigkeiten. Um adäquate Angaben zur EU-Taxonomie berichten zu können, kann es unter anderem notwendig sein, neue interne Prozesse aufzusetzen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher unerlässlich, dass Unternehmen verstehen, inwieweit sie direkt oder indirekt von der EU-Taxonomie betroffen sind und sich entsprechend frühzeitig auf die Anforderungen vorbereiten. Die weiteren Umweltziele 3-6 inkl. ihren technischen Bewertungskriterien sind nicht zu unterschätzen und werden den Mehraufwand weiter verstärken. Zusätzlich wird sich der Anwenderkreis mit der CSRD noch deutlich erhöhen.

Autoren

Susanna Gross, Senior Managerin, EY Österreich

Lukas Kirchmair, Senior Consultant, EY Österreich