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Bei den Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs 9 EStG sind auch an Angehörige geleistete Aufwendungen abzugsfähig, wenn der Angehörige in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und er – anders als üblicherweise bei einer Kinderbetreuung durch nahe Angehörige – hierfür ein Entgelt erhält.
Die mit dem Angehörigen abgeschlossene Vereinbarung muss die Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden entsprechen. Zur Fremdüblichkeit gehört auch, dass die Abwicklung wie unter Fremden üblich erfolgt, also zB die konkreten Betreuungszeiten vom Betreuer aufgezeichnet werden sowie dass regelmäßig abgerechnet und eine Barzahlung zeitnahe quittiert wird. Insbesondere ist eine jährliche Abrechnung nicht fremdüblich.
Da – wie zur Beweiswürdigung ausgeführt – die vermeintlichen Verträge des Beschwerdeführers mit seinen nahen Angehörigen nicht den zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden aufgestellten Kriterien entsprechen und daher nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer steuerlich anzuerkennende Aufwendungen für Kinderbetreuung im Jahr 2015 erwachsen sind, sind die im Vorlageantrag und in dessen Ergänzung geltend gemachten Aufwendungen von zuletzt 2.190 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.