(B. R.) – Das BMF hat kürzlich die 217 Seiten langen Investmentfondsrichtlinien 2018 (InvFR 2018), GZ BMF-010200/0019-IV/1/2018 vom 19. Juli 2018, BMF-AV Nr 106/2018, veröffentlicht.
Allgemeines
Die InvFR 2018 treten an die Stelle der Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008) und stellen einen Auslegungsbehelf zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Investmentfonds und Immobilienfonds dar. Sie geben im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Abgabenbehörden lediglich die Rechtsmeinung des BMF wieder und können daher keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründen. Begründungen von Erledigungen der Abgabenbehörden sind daher ausschließlich auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen oder auf die ergangene Judikatur zu stützen und nicht auf Aussagen in den InvFR 2018.
Vor der Veröffentlichung der InvFR 2018 ergangene Erlässe, Informationen und Erledigungen wurden, soweit dort getroffene Aussagen unverändert von Relevanz sind und allenfalls unter Vornahme einer inhaltlichen Änderung, eingearbeitet und sind daher von den Abgabenbehörden nicht mehr zu beachten.
Inkrafttreten
Die in den InvFR 2018 dargestellte Rechtsansicht des BMF ist ab der Veröffentlichung der InvFR 2018 zu beachten, für vergangene Zeiträume (zB bei abgabenbehördlichen Prüfungen oder offenen Veranlagungsfällen) hingegen nur dann, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes vertretbar erscheint. Soweit aufgrund der in den InvFR 2018 dargestellten Rechtsansicht Änderungen in der Art der Ergebnisermittlung auf Ebene des Fonds erforderlich sind, sind diese Änderungen erstmals für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, anzuwenden. Dies gilt nicht für Anpassungen, die sich aus einer unmittelbaren gesetzlichen Änderung ergeben.
Begriff des „Investmentfonds“
Der Begriff „Investmentfonds“ wird in den InvFR 2018, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Überbegriff für sämtliche Organismen und Rechtsgebilde verwendet, die in den Anwendungsbereich der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 fallen. Dies sind in- und ausländische Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren („OGAW“) sowie bestimmte Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs 2 Z 31 InvFG 2011, in- und ausländische Alternative Investmentfonds iSd AIFMG „AIF“) sowie jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland keiner bzw einer niedrigen Besteuerung unterliegt.
Aufbau der InvFR 2018
Die gesetzlichen Änderungen durch das BGBl I 77/2011, das BBG 2011 (BGBl I 111/2010), das BGBl I 135/2013, das BGBl I 70/2014 sowie das BGBl I 115/2015 haben eine grundlegende Überarbeitung der InvFR notwendig gemacht. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde auch der bisherige Aufbau der InvFR folgendermaßen neu strukturiert:
- Allgemeiner Teil
- Arten von Investmentfonds und Immobilienfonds (Rz 24)
- Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
- Besteuerung von laufenden Erträgen aus Immobilienfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen
- Meldung der steuerlichen Daten
- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anhand des Berechnungsmoduls
- Sonderthemen
(Umqualifizierung von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds; ausländische REITs, die von in- bzw ausländischen Investmentfonds gehalten werden; Fondsverschmelzungen und Fondsliquidationen; Investmentfonds im zwischenstaatlichen Steuerrecht; Dachfonds).
(B. R.) – Das BMF hat kürzlich die 217 Seiten langen Investmentfondsrichtlinien 2018 (InvFR 2018), GZ BMF-010200/0019-IV/1/2018 vom 19. Juli 2018, BMF-AV Nr 106/2018, veröffentlicht.
Allgemeines
Die InvFR 2018 treten an die Stelle der Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008) und stellen einen Auslegungsbehelf zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Investmentfonds und Immobilienfonds dar. Sie geben im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise der Abgabenbehörden lediglich die Rechtsmeinung des BMF wieder und können daher keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründen. Begründungen von Erledigungen der Abgabenbehörden sind daher ausschließlich auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen oder auf die ergangene Judikatur zu stützen und nicht auf Aussagen in den InvFR 2018.
Vor der Veröffentlichung der InvFR 2018 ergangene Erlässe, Informationen und Erledigungen wurden, soweit dort getroffene Aussagen unverändert von Relevanz sind und allenfalls unter Vornahme einer inhaltlichen Änderung, eingearbeitet und sind daher von den Abgabenbehörden nicht mehr zu beachten.
Inkrafttreten
Die in den InvFR 2018 dargestellte Rechtsansicht des BMF ist ab der Veröffentlichung der InvFR 2018 zu beachten, für vergangene Zeiträume (zB bei abgabenbehördlichen Prüfungen oder offenen Veranlagungsfällen) hingegen nur dann, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes vertretbar erscheint. Soweit aufgrund der in den InvFR 2018 dargestellten Rechtsansicht Änderungen in der Art der Ergebnisermittlung auf Ebene des Fonds erforderlich sind, sind diese Änderungen erstmals für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, anzuwenden. Dies gilt nicht für Anpassungen, die sich aus einer unmittelbaren gesetzlichen Änderung ergeben.
Begriff des „Investmentfonds“
Der Begriff „Investmentfonds“ wird in den InvFR 2018, sofern nichts anderes bestimmt ist, als Überbegriff für sämtliche Organismen und Rechtsgebilde verwendet, die in den Anwendungsbereich der §§ 186 bis 188 InvFG 2011 fallen. Dies sind in- und ausländische Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren („OGAW“) sowie bestimmte Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs 2 Z 31 InvFG 2011, in- und ausländische Alternative Investmentfonds iSd AIFMG „AIF“) sowie jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist und im Ausland keiner bzw einer niedrigen Besteuerung unterliegt.
Aufbau der InvFR 2018
Die gesetzlichen Änderungen durch das BGBl I 77/2011, das BBG 2011 (BGBl I 111/2010), das BGBl I 135/2013, das BGBl I 70/2014 sowie das BGBl I 115/2015 haben eine grundlegende Überarbeitung der InvFR notwendig gemacht. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde auch der bisherige Aufbau der InvFR folgendermaßen neu strukturiert:
(Umqualifizierung von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds; ausländische REITs, die von in- bzw ausländischen Investmentfonds gehalten werden; Fondsverschmelzungen und Fondsliquidationen; Investmentfonds im zwischenstaatlichen Steuerrecht; Dachfonds).