Nachdem bereits vor einigen Tagen ein Arbeitsentwurf über ein „Quarantäne-Aus“ in den Medien bekannt wurde, steht nunmehr fest, dass ab 01. August 2022 neue Regeln für Corona-Infizierte gelten. Damit fällt die bisherige Absonderung von Corona-Infizierten in der Quarantäne weg. Stattdessen werden über Corona-Infizierte Verkehrsbeschränkungen verhängt.
1. Verkehrsbeschränkungen
Ab August dürfen Corona-Infizierte (dh positiv getestete Personen) zu weiten Teilen am öffentlichen Leben teilnehmen und sind lediglich Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Vorgesehen ist das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske: Die FFP2-Maskenpflicht gilt für Corona-Infizierte außerhalb des privaten Wohnbereichs an öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumen, wo physischer Kontakt zu anderen besteht, außerdem in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in privaten Verkehrsmitteln, falls sich dort auch andere Personen aufhalten. Im Freien gilt die FFP2-Maskenpflicht für Corona-Infizierte, sofern der Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann. Diese neue Regelung ermöglicht es einem Corona-Infizierten beispielsweise ins Schwimmbad, in Sportstätten, Discos usw. zu gehen. Auch der Gang in ein Restaurant oder ein Café ist möglich; nachdem der Corona-Infizierte jedoch die FFP2-Maske nicht abnehmen darf, kann er dort nichts konsumieren.
Zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht gibt es in vulnerablen Bereichen Betretungsverbote (zB Krankenhäuser).
Im Wesentlichen sind von positiv getesteten Personen folgende Verkehrsbeschränkungen zu beachten:
- FFP2-Maskenpflicht beim Zusammentreffen mit anderen Personen
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt aber nicht im Freien, sofern zu anderen Personen ein Abstand von zwei Metern gehalten werden kann
- Prinzipiell kein Zutritt in vulnerable Bereiche (Krankenhaus usw.)
- Mit Ausnahme des dort beschäftigten Personals
2. Verkehrsbeschränkungen am Arbeitsort
Arbeiten ist künftig auch als positiv getestete Person möglich, sofern eine FFP2-Maske getragen wird. Prinzipiell sind in der Arbeitsstätte organisatorische und räumliche Maßnahmen zu setzen. Als geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen kommen etwa Einzelbüros oder Räumlichkeiten bzw. Teams mit ausschließlich Corona-Infizierten in Betracht (in den Erläuterungen wird von sogenannten „Corona-Teams“ am Arbeitsplatz gesprochen, wonach Infizierte eigene Teams bilden).
Sofern am Arbeitsplatz nur gegenwärtig infizierte Personen zusammentreffen sollten, gibt es keine Beschränkungen (dh in diesem Falle ist auch keine FFP2-Maske zu tragen). In vulnerablen Settings, wie Krankenhäusern, ist jedoch auch in diesem Falle eine FFP2-Maske zu tragen.
Am Arbeitsplatz setzt man verstärkt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (insbesondere was die Schutzmaßnahmen betrifft) und die Treuepflicht des Arbeitnehmers (insbesondere was die Bekanntgabe einer Infektion betrifft).
Es wurde bei der gestrigen Pressekonferenz erneut hervorgehoben, dass kranke Personen mit Symptomen nicht zur Arbeit gehen sollen und müssen – „Wer krank ist, soll nicht arbeiten gehen“. In diesem Falle soll die telefonische Krankmeldung (erneut) Erleichterung schaffen (vgl. Punkt 5.).
Sofern die FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB Schwangerschaft) nicht getragen werden kann, oder falls die Ausübung des Jobs durch die FFP2-Maske verunmöglicht wird (etwa bei Musikern, Logopäden), dürfen Corona-Infizierte ihren Arbeitsort nicht betreten.
3. Dauer der Verkehrsbeschränkungen
Die Dauer der Verkehrsbeschränkung orientiert sich an den bisher bekannten Regeln für die Quarantäne. Die Verkehrsbeschränkungen greifen nicht nur bei einem positiven PCR-Test, auch bei einem positiven Antigen-Test. Jedoch soll es im Falle von Antigen-Tests eine gewisse Erleichterung geben: Ist man „nur“ Antigen-positiv, kann per PCR-Test nachgetestet werden; fällt dieser PCR-Test in weiterer Folge negativ aus, enden die Beschränkungen.
Die Verkehrsbeschränkungen dauern zehn Tage an (ab dem Zeitpunkt der Entnahme der Probe, die zum positiven Ergebnis geführt hat). Wie bisher ist nach fünf Tagen ein Freitesten möglich. Personen, die dann einen negativen PCR-Test oder einen Ct-Wert über 30 haben, unterliegen dann keinen Verkehrsbeschränkungen mehr. (Flächendeckende) Kontrollen sind nicht vorgesehen, man appelliert auf die Eigenverantwortung der Menschen. Intensive Kontrollen seien auch deshalb, da fortan keine Absonderungs-Bescheide mehr ausgestellt werden, schwer umsetzbar. Weiterhin bestehen bleiben allerdings Verwaltungsstrafen, sofern man sich nicht an die FFP2-Maskenpflicht hält.
4. Auswirkungen der Neuerungen auf die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz
Die Tatsache, dass fortan keine Absonderungs-Bescheide mehr ausgestellt werden, wirkt sich nicht nur in Bezug auf die (fehlende) Kontrollmöglichkeit aus. Dadurch, dass positiv-getestete Arbeitnehmer künftig nicht mehr mittels Bescheides behördlich abgesondert werden, entfällt für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu erhalten. Wenn somit ein Arbeitgeber entscheidet, corona-infizierte Arbeitnehmer zuhause zu lassen, besteht seitens des Arbeitgebers Entgeltfortzahlungspflicht, jedoch gebührt dem Arbeitgeber dafür kein Verdienstentgang gegenüber dem Bund. Sofern zusätzlich eine Krankmeldung vorliegt, gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sofern keine Arbeitsleistungen im Homeoffice möglich sind, stellt dies eine Kostenbelastung dar. Der Wegfall der behördlichen Absonderung wird – nicht zuletzt deshalb – insbesondere für Arbeitgeber eine große Herausforderung darstellen.
5. Zusätzliche Begleitmaßnahmen
Zu den Verkehrsbeschränkungen sollen weitere Begleitmaßnahmen in Kraft treten. Einerseits wird die telefonische Krankmeldung wieder aktiviert werden, andererseits tritt auch die Risikogruppenverordnung (zunächst befristet bis Oktober 2022) wieder in Kraft. Im Zusammenhang mit den Risikogruppen müssen Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern auf Basis eines Covid-Risikoattests geeignete Schutzmaßnahmen, wie Einzelbüros oder Homeoffice, zur Verfügung stellen. Können diese Schutzmaßnahmen nicht gewährt werden, greift der Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung. Auch ein Covid-Register soll künftig zu einem besseren Überblick über die Pandemielage beitragen. Um einen Überblick über die Entwicklung der Pandemie zu behalten, wird Corona auch weiterhin eine meldepflichtige Krankheit bleiben.
Nachdem bereits vor einigen Tagen ein Arbeitsentwurf über ein „Quarantäne-Aus“ in den Medien bekannt wurde, steht nunmehr fest, dass ab 01. August 2022 neue Regeln für Corona-Infizierte gelten. Damit fällt die bisherige Absonderung von Corona-Infizierten in der Quarantäne weg. Stattdessen werden über Corona-Infizierte Verkehrsbeschränkungen verhängt.
1. Verkehrsbeschränkungen
Ab August dürfen Corona-Infizierte (dh positiv getestete Personen) zu weiten Teilen am öffentlichen Leben teilnehmen und sind lediglich Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Vorgesehen ist das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske: Die FFP2-Maskenpflicht gilt für Corona-Infizierte außerhalb des privaten Wohnbereichs an öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumen, wo physischer Kontakt zu anderen besteht, außerdem in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in privaten Verkehrsmitteln, falls sich dort auch andere Personen aufhalten. Im Freien gilt die FFP2-Maskenpflicht für Corona-Infizierte, sofern der Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann. Diese neue Regelung ermöglicht es einem Corona-Infizierten beispielsweise ins Schwimmbad, in Sportstätten, Discos usw. zu gehen. Auch der Gang in ein Restaurant oder ein Café ist möglich; nachdem der Corona-Infizierte jedoch die FFP2-Maske nicht abnehmen darf, kann er dort nichts konsumieren.
Zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht gibt es in vulnerablen Bereichen Betretungsverbote (zB Krankenhäuser).
Im Wesentlichen sind von positiv getesteten Personen folgende Verkehrsbeschränkungen zu beachten:
2. Verkehrsbeschränkungen am Arbeitsort
Arbeiten ist künftig auch als positiv getestete Person möglich, sofern eine FFP2-Maske getragen wird. Prinzipiell sind in der Arbeitsstätte organisatorische und räumliche Maßnahmen zu setzen. Als geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen kommen etwa Einzelbüros oder Räumlichkeiten bzw. Teams mit ausschließlich Corona-Infizierten in Betracht (in den Erläuterungen wird von sogenannten „Corona-Teams“ am Arbeitsplatz gesprochen, wonach Infizierte eigene Teams bilden).
Sofern am Arbeitsplatz nur gegenwärtig infizierte Personen zusammentreffen sollten, gibt es keine Beschränkungen (dh in diesem Falle ist auch keine FFP2-Maske zu tragen). In vulnerablen Settings, wie Krankenhäusern, ist jedoch auch in diesem Falle eine FFP2-Maske zu tragen.
Am Arbeitsplatz setzt man verstärkt auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (insbesondere was die Schutzmaßnahmen betrifft) und die Treuepflicht des Arbeitnehmers (insbesondere was die Bekanntgabe einer Infektion betrifft).
Es wurde bei der gestrigen Pressekonferenz erneut hervorgehoben, dass kranke Personen mit Symptomen nicht zur Arbeit gehen sollen und müssen – „Wer krank ist, soll nicht arbeiten gehen“. In diesem Falle soll die telefonische Krankmeldung (erneut) Erleichterung schaffen (vgl. Punkt 5.).
Sofern die FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (zB Schwangerschaft) nicht getragen werden kann, oder falls die Ausübung des Jobs durch die FFP2-Maske verunmöglicht wird (etwa bei Musikern, Logopäden), dürfen Corona-Infizierte ihren Arbeitsort nicht betreten.
3. Dauer der Verkehrsbeschränkungen
Die Dauer der Verkehrsbeschränkung orientiert sich an den bisher bekannten Regeln für die Quarantäne. Die Verkehrsbeschränkungen greifen nicht nur bei einem positiven PCR-Test, auch bei einem positiven Antigen-Test. Jedoch soll es im Falle von Antigen-Tests eine gewisse Erleichterung geben: Ist man „nur“ Antigen-positiv, kann per PCR-Test nachgetestet werden; fällt dieser PCR-Test in weiterer Folge negativ aus, enden die Beschränkungen.
Die Verkehrsbeschränkungen dauern zehn Tage an (ab dem Zeitpunkt der Entnahme der Probe, die zum positiven Ergebnis geführt hat). Wie bisher ist nach fünf Tagen ein Freitesten möglich. Personen, die dann einen negativen PCR-Test oder einen Ct-Wert über 30 haben, unterliegen dann keinen Verkehrsbeschränkungen mehr. (Flächendeckende) Kontrollen sind nicht vorgesehen, man appelliert auf die Eigenverantwortung der Menschen. Intensive Kontrollen seien auch deshalb, da fortan keine Absonderungs-Bescheide mehr ausgestellt werden, schwer umsetzbar. Weiterhin bestehen bleiben allerdings Verwaltungsstrafen, sofern man sich nicht an die FFP2-Maskenpflicht hält.
4. Auswirkungen der Neuerungen auf die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz
Die Tatsache, dass fortan keine Absonderungs-Bescheide mehr ausgestellt werden, wirkt sich nicht nur in Bezug auf die (fehlende) Kontrollmöglichkeit aus. Dadurch, dass positiv-getestete Arbeitnehmer künftig nicht mehr mittels Bescheides behördlich abgesondert werden, entfällt für den Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz zu erhalten. Wenn somit ein Arbeitgeber entscheidet, corona-infizierte Arbeitnehmer zuhause zu lassen, besteht seitens des Arbeitgebers Entgeltfortzahlungspflicht, jedoch gebührt dem Arbeitgeber dafür kein Verdienstentgang gegenüber dem Bund. Sofern zusätzlich eine Krankmeldung vorliegt, gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sofern keine Arbeitsleistungen im Homeoffice möglich sind, stellt dies eine Kostenbelastung dar. Der Wegfall der behördlichen Absonderung wird – nicht zuletzt deshalb – insbesondere für Arbeitgeber eine große Herausforderung darstellen.
5. Zusätzliche Begleitmaßnahmen
Zu den Verkehrsbeschränkungen sollen weitere Begleitmaßnahmen in Kraft treten. Einerseits wird die telefonische Krankmeldung wieder aktiviert werden, andererseits tritt auch die Risikogruppenverordnung (zunächst befristet bis Oktober 2022) wieder in Kraft. Im Zusammenhang mit den Risikogruppen müssen Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern auf Basis eines Covid-Risikoattests geeignete Schutzmaßnahmen, wie Einzelbüros oder Homeoffice, zur Verfügung stellen. Können diese Schutzmaßnahmen nicht gewährt werden, greift der Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung. Auch ein Covid-Register soll künftig zu einem besseren Überblick über die Pandemielage beitragen. Um einen Überblick über die Entwicklung der Pandemie zu behalten, wird Corona auch weiterhin eine meldepflichtige Krankheit bleiben.