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Die „Spritpreisbremse“: Gesetzliche Änderungen und praktische Auswirkungen

(Bild: © iStock/Roman Stavila) (Bild: © iStock/Roman Stavila)

Ausgewählte Detailfragen

Thomas Bieber* / Gregor Schmoigl**

Mit Wirkung ab 1. 4. 2026 beschloss das Parlament angesichts der seit Beginn des Iran-Krieges kontinuierlich steigenden Treibstoffpreise eine sogenannte „Spritpreisbremse“. Diese umfasst eine gesetzliche Begrenzung der Handelsspanne sowie eine Senkung der Mineralölsteuer, um die Preissteigerungen bei Euro-Super- und Dieseltreibstoffen zumindest teilweise abzufedern. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die daraus resultierenden Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Mineralölsteuer, und beleuchtet ausgewählte Detailfragen.

1.    Rechtliche Rahmenbedingungen der „Spritpreisbremse“

Das Parlament hat mit zwei Gesetzesnovellen Änderungen des Preisgesetzes[1] (bzw damit verbunden des E-Control-Gesetzes) und des Mineralölsteuergesetzes[2] beschlossen. Diese gesetzlichen Neuerungen wurden am 31. 3. 2026 im BGBl kundgemacht und traten mit 1. 4. 2026 in Kraft.

Die neu eingeführte Verfassungsbestimmung des § 5aa Preisgesetz enthält eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die Marge für Diesel und Euro-Super unter bestimmten Voraussetzungen festzulegen bzw zu begrenzen. Diese Verordnungsermächtigung trat gemäß § 20 Abs 1 Preisgesetz mit 1. 4. 2026 in Kraft (dh dem Tag nach der Kundmachung im BGBl) und tritt mit 30. 12. 2026 außer Kraft. Auf Basis dieser Ermächtigung wurde bereits am 31. 3. 2026 – und somit noch vor dem eigentlichen Inkrafttreten der Verordnungsermächtigung gemäß § 5aa Preisgesetz – die Verordnung der Bundesregierung zur Margenbegrenzung bei Treibstoffen (im Folgenden: Margenbegrenzungsverordnung[3]) erlassen. Diese normiert für den Zeitraum von 1. 4. bis 30. 4. 2026 eine Begrenzung der Marge bzw Preisreduktion für Diesel und Euro-Super.

Soweit die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung gemäß § 5aa Preisgesetz Gebrauch macht und eine entsprechende Margenbegrenzung oder -festsetzung vornimmt, hat der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der neu eingeführten Bestimmung gemäß § 64 MinStG im Verordnungsweg die Mineralölsteuer für Euro-Super (bzw Benzin) und Diesel zu senken. Als Reaktion auf die von der Bundesregierung erlassene Margenbegrenzungsverordnung wurde ebenfalls am 31. 3. 2026 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen (im Folgenden: Treibstoffpreisabfederungsverordnung) erlassen und auf diesem Weg die Mineralölsteuer für Euro-Super (bzw Benzin) und Diesel im Zeitraum vom 1. 4. bis 30. 4. 2026 gesenkt.[4]

2.    Konzept der Margenbegrenzung

2.1. Inhalt und Anwendungsbereich des § 5aa Preisgesetz

Gemäß § 5aa Abs 1 Preisgesetz kann die Bundesregierung im Fall eines in ungewöhnlichem Ausmaß gestiegenen Preises für Diesel und Euro-Super, welcher zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw einer Krise geführt hat, im Verordnungsweg volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen oder deren Reduktion anordnen. Eine derartige Verordnung kann jedoch nur dann erlassen werden, wenn der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann. Darüber hinaus darf gemäß § 5aa Abs 2 Preisgesetz die Festsetzung bzw Begrenzung der Marge weder die Versorgungssicherheit noch den Wirtschaftsstandort gefährden und beträgt ihr maximaler Zeitraum einen Monat. Soweit sich die für den Preis maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung bzw -festsetzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben und ist eine laufende Evaluierung über deren Auswirkungen durchzuführen.

IZm der Verordnungsermächtigung gemäß § 5aa Preisgesetz ist vorrangig zu klären, welche Kriterien eine Preissteigerung in ungewöhnlichem Ausmaß erfüllen muss, um eine volkswirtschaftliche Verwerfung bzw Krise zu begründen. Zwar bestimmt § 5aa Abs 1 Preisgesetz, dass ein zu einer volkswirtschaftlichen Verwerfung führender Preisanstieg jedenfalls dann vorliegt, wenn die Nettopreise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate zuvor um mehr als 30 % gestiegen sind. Darüber hinaus regelt das Gesetz jedoch nicht, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine volkswirtschaftliche Verwerfung bzw Krise auch bereits bei einem geringen Preisanstieg vorliegen kann.

Weiters ist § 5aa Abs 1 Preisgesetz bei wörtlicher Auslegung uE dahin zu verstehen, dass ein Preisanstieg um mehr als 30 % nur dann zu einer volkswirtschaftlichen Verwerfung führt, wenn er im Vergleich zu den Preisen zwei Monate zuvor eingetreten ist. Sind die Preise für Diesel bzw Euro-Super im Zeitraum von Februar bis April 2026 um 30 % gestiegen, liegt uE ein zu einer volkswirtschaftlichen Verwerfung führender Preisanstieg in ungewöhnlichem Ausmaß vor. Steigt hingegen im Zeitraum zwischen April und Juni 2026 der Preis für Diesel bzw Euro-Super beispielsweise erneut um 20 %, liegt uE bei wörtlicher Auslegung – ausgehend von der Legaldefinition gemäß § 5aa Abs 1 letzter Satz Preisgesetz – kein zu einer volkswirtschaftlichen Verwerfung führender Preisanstieg in ungewöhnlichem Ausmaß vor, da im maßgeblichen zweimonatigen Beobachtungszeitraum keine Preissteigerung um 30 % eingetreten ist. Auf Basis der Gesetzesmaterialien ist die Regelung jedoch uE dahin auszulegen, dass ein zu einer volkswirtschaftlichen Verwerfung führender Preisanstieg in ungewöhnlichem Ausmaß jedenfalls vorliegt, wenn der Preis für Diesel bzw Euro-Super um mehr als 30 % über dem Preis seit der ersten festgestellten volkswirtschaftlichen Verwerfung liegt.[5]

Darüber hinaus bleibt uE offen, inwieweit eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung besteht, wenn die Nettopreise für Diesel und Euro-Super nicht im gleichen Ausmaß steigen, und beispielsweise der Nettopreisanstieg für Diesel über 30 % und jener für Benzin unter 30 % liegt. § 5aa Abs 1 Preisgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die von der Europäischen Kommission im Weekly Oil Bulletin veröffentlichten Werte als Referenzmaßstab für die eingetretenen Preissteigerungen heranzuziehen sind. Es wird jedoch nicht näher geregelt, wie bei unterschiedlich hohen Nettopreissteigerungen bei Diesel und Euro-Super vorzugehen ist. Praktische Relevanz hat diese Frage derzeit nicht, da laut den Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die erstmalige Evaluierung der Nettopreissteigerungen der Wert laut Weekly Oil Bulletin vom 9. 2. 2026 als Referenz heranzuziehen ist.[6] Ein Vergleich des Nettopreises vom 9. 2. 2026 für Euro-Super in Höhe von 623,60 Euro je 1.000 l mit dem zuletzt vor Inkrafttreten der Margenbegrenzungsverordnung veröffentlichen Nettopreis vom 30. 3. 2026 in Höhe von 951,50 Euro je 1.000 l ergibt eine Nettopreissteigerung von rund 52,6 % und damit weit über 30 %. Bei Diesel ist es laut Weekly Oil Bulletin im selben Zeitraum zu einer Nettopreissteigerung von 731,70 Euro je 1.000 l auf 1.294,20 Euro je 1.000 l gekommen, womit die Nettopreissteigerung bei rund 76,9 % und somit noch deutlicher über 30 % liegt.[7]

Eine weitere Frage iZm der Margenfestsetzung bzw -begrenzung betrifft die Voraussetzungen, unter denen von einer Gefährdung der Versorgungssicherheit oder des Wirtschaftsstandorts auszugehen ist. Eine derartige Gefährdung würde die Verordnungsermächtigung ausschließen bzw – zumindest im Fall der Gefährdung der Versorgungssicherheit – gemäß § 5aa Abs 4 Preisgesetz zu einer verpflichtenden Aufhebung einer bestehenden Margenfestsetzung bzw -begrenzung seitens der Bundesregierung führen. Eine Gefährdung der Versorgungssicherheit wird gemäß § 5aa Abs 4 Preisgesetz vermutet, wenn in mindestens zwei Bezirken jeweils mehr als zwei Tankstellen nicht nur kurzzeitig nicht ausreichend Treibstoff jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Tagesmengen an Treibstoff des Vormonats zur Verfügung haben. Laut den Gesetzesmaterialien ist zudem zu beachten, dass eine zu geringe Margenfestsetzung zu einer Gefährdung der Belieferung Österreichs mit Treibstoff und somit vor diesem Hintergrund zu einer Gefährdung der Versorgungssicherheit führen könnte.[8]

Offen bleibt zudem, wer von der Margenfestsetzung bzw -begrenzung betroffen sein soll. UE lässt sich der Bestimmung des § 5aa Preisgesetz nicht entnehmen, ob die Margenfestsetzung bzw -begrenzung lediglich auf einer Handelsstufe erfolgen soll und, falls ja, auf welcher.

2.2. Margenbegrenzungsverordnung

Auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 5aa Preisgesetz erließ die Bundesregierung am 31. 3. 2026 die sogenannte Margenbegrenzungsverordnung.[9] Danach wird im Zeitraum zwischen 1. 4. 2026 und 30. 4. 2026 die Marge für Diesel B7 und Super-Benzin E10 gesetzlich begrenzt. Die Margenbegrenzung erfolgt nicht durch direkte Festlegung der vom betroffenen Unternehmen (im Folgenden: Verpflichteten) erzielten Marge, sondern gemäß § 3 Abs 1 Margenbegrenzungsverordnung durch eine Reduktion des Nettoverkaufspreises um 0,05 Euro je l durch den Verpflichteten. Diese Preisreduktion war vom Verpflichteten am 2. 4. 2026 um 12:00 Uhr umzusetzen.

Als Verpflichtete gelten einerseits gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a Margenbegrenzungsverordnung Hersteller (dh Herstellungsbetriebe von Diesel B7 und Super-Benzin E10 iSd § 26 MinStG), Inhaber eines Steuerlagers sowie Eigentümer der in einem Steuerlager eingelagerten Produkte und andererseits gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit b Margenbegrenzungsverordnung Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger iSd § 32 MinStG. Betreiber von Tankstellen sowie registrierte Empfänger gelten jedoch gemäß Abs 2 leg cit nur dann als Verpflichtete, wenn sie Teil eines vertikal integrierten Konzerns sind. Betreiber von Tankstellen außerhalb eines vertikal integrierten Konzerns werden zudem dann als Verpflichtete bestimmt, wenn sie mehr als 30 Tankstellen betreiben. Generell ausgenommen vom Anwendungsbereich der Margenbegrenzungsverordnung sind Autobahntankstellen.

3.    Senkung der Mineralölsteuer

3.1. Inhalt und Anwendungsbereich des § 64 MinStG

3.1.1.       Vorbemerkungen

Wie einleitend dargestellt, ist der Bundesminister für Finanzen gemäß § 64 Abs 1 MinStG dazu verpflichtet, im Fall einer von der Bundesregierung erlassenen Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz eine entsprechende Senkung der Mineralölsteuer im Verordnungsweg vorzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen gilt befristet für einen Zeitraum von 1. 4. 2026 bis 31. 12. 2026. Darüber hinaus ist eine auf dieser Basis erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 64 Abs 3 MinStG auf einen Zeitraum von einem Monat zu befristen.

Da die Senkung der Mineralölsteuer gemäß § 64 MinStG eine vorherige Margenfestsetzung bzw -begrenzung iSd § 5aa Preisgesetz durch eine entsprechende Verordnung der Bundesregierung voraussetzt und umgekehrt im Fall des Vorliegens einer derartigen Verordnung der Bundesminister für Finanzen die Mineralölsteuer für die von § 64 MinStG erfassten Produkte zu senken hat, führt die Margenbegrenzung bzw -festsetzung gemäß § 5aa Preisgesetz gleichzeitig automatisch zu einer Senkung der Mineralölsteuer. Umgekehrt ist eine Senkung der Mineralölsteuer gemäß § 64 MinStG nicht ohne eine (vorherige) Festsetzung bzw Begrenzung der Marge iSd § 5aa Preisgesetz zulässig.

3.1.2.       Steuerbegünstigte Produkte

Die Senkung der Mineralölsteuer betrifft gemäß § 64 Abs 1 lit a MinStG iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit a MinStG Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l (je 1.000 l) und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt.

Der Verweis auf § 3 Abs 1 Z 1 lit a MinStG und die darin enthaltenen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bewirkt, dass sämtliches Motorenbenzin (ausgenommen Flugbenzin) mit einem entsprechenden Blei- und Schwefelgehalt sowie Anteil an biogenen Stoffen, jedoch unabhängig von der Oktanzahl (ROZ), von der Steuersenkung umfasst ist. Vor diesem Hintergrund ist neben Euro-Super (ROZ 95) beispielsweise auch Normalbenzin (ROZ 91) oder Benzin mit einer höheren Oktanzahl (zB ROZ 98) von der Steuersenkung umfasst. Insoweit unterscheidet sich die Senkung der Mineralölsteuer von der Margenfestsetzung bzw -begrenzung gemäß § 5aa MinStG, die ausdrücklich nur Diesel und Euro-Super, dh Benzin mit einer Oktanzahl von 95, abdeckt.

Neben Benzin gilt die Senkung der Mineralölsteuer gemäß § 64 Abs 1 lit b MinStG iVm § 3 Abs 1 Z 4 lit a MinStG für Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l (je 1.000 l) und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt (dh im Wesentlichen Diesel mit einem biogenen Anteil von mindestens 6,6 %).

3.1.3.       Höhe der Steuersenkung

Die Senkung der Mineralölsteuer soll nach den Gesetzmaterialien budgetneutral erfolgen.[10] Die durch gestiegene Treibstoffpreise erhöhten Umsatzsteuereinnahmen sollen durch eine entsprechende Senkung der Mineralölsteuer ausgeglichen werden.

Gemäß § 64 Abs 1 f MinStG werden die Umsatzsteuermehreinnahmen durch Vergleich der durchschnittlichen Treibstoffpreise festgestellt. Konkret werden die durchschnittlichen Treibstoffpreise des vorangegangenen Kalendermonats (Feststellungsmonat) den Preisen zum gesetzlichen Referenzzeitpunkt (27. 2. 2026) gegenübergestellt und werden auf diese Weise die Umsatzsteuermehreinnahmen festgestellt. Die Umsatzsteuermehreinnahmen sollen in gleicher Höhe zu einer Senkung der Mineralölsteuer führen, wobei die aus dieser Senkung resultierenden Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer gegenzurechnen sind.

Für die Ermittlung der Umsatzsteuereinnahmen wird als durchschnittlicher Treibstoffpreis der von der Europäischen Kommission im Weekly Oil Bulletin veröffentlichte Wert herangezogen.[11] Bei der Ermittlung dieser Durchschnittspreise bzw der Umsatzsteuereinnahmen sind zwei Aspekte zu beachten:

  • Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Durchschnittspreise werden wöchentlich aktualisiert. Für den Referenzzeitpunkt am 27. 2. 2026 ist nach den Gesetzesmaterialien der im Weekly Oil Bulletin am 23. 2. 2026 veröffentlichte Wert als Durchschnittspreis heranzuziehen.[12] Zur Ermittlung der Preissteigerung und damit der Umsatzsteuermehreinnahmen eines bestimmten Monats ist der Wert vom 23. 2. 2026 mit dem des vorherigen Kalendermonats zu vergleichen. Offen bleibt, welcher Wert des Vormonats konkret heranzuziehen ist. In Betracht kommen der zuletzt veröffentlichte Wert des Vormonats oder ein Durchschnitt der wöchentlichen Veröffentlichungen. Um intramonatliche Preisschwankungen sachgerecht abzubilden, sollte uE ein Durchschnittswert der im Vormonat wöchentlich veröffentlichten Werte des Weekly Oil Bulletin herangezogen werden.
  • Die Treibstoffpreise werden von der Europäischen Kommission im Weekly Oil Bulletin sowohl als Nettopreise als auch als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern angegeben. Soweit ersichtlich, erfolgt die Ermittlung der Bruttopreise im Weekly Oil Bulletin in der Weise, dass den je Mitgliedstaat ermittelten Nettopreisen die lokalen Verbrauchsteuern hinzugerechnet werden und dass auf diese Summe die lokale Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Das Umsatzsteueraufkommen je 1.000 l Treibstoff kann insofern nachvollzogen werden, als aus den im Weekly Oil Bulletin für Österreich veröffentlichten Bruttopreisen die Umsatzsteuer von 20 % des Nettopreises zuzüglich Verbrauchsteuern (bzw 16,67 % des Bruttopreises) herausgerechnet wird.

Abweichend von dieser Vorgehensweise, wonach die Umsatzsteuermehreinnahmen anhand der Durchschnittspreise des vorherigen Kalendermonats zu ermitteln und als Grundlage für die Senkung der Mineralölsteuer für Euro-Super (bzw Benzin) und Diesel heranzuziehen sind, ist bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen anders vorzugehen. Nach § 64 Abs 4 MinStG hat bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung sowohl für Euro-Super (bzw Benzin) als auch für Diesel eine pauschale Minderung der Mineralölsteuer in Höhe von 50 Euro je 1.000 l zu erfolgen. Sollte diese pauschale Senkung der Mineralölsteuer bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung die Umsatzsteuermehreinnahmen entsprechend der allgemeinen Berechnung gemäß § 64 Abs 1 MinStG übersteigen, ist die Differenz gleichmäßig von den künftigen Senkungen bis 31. 12. 2026 in Abzug zu bringen.

3.2. Treibstoffpreisabfederungsverordnung

Auf Grundlage von § 64 MinStG hat der Bundesminister für Finanzen am 31. 3. 2026 die sogenannte Treibstoffpreisabfederungsverordnung erlassen und auf diese Weise die Mineralölsteuer für Euro-Super (bzw Benzin) und Diesel gesenkt. Entsprechend der Regelung gemäß § 64 Abs 4 MinStG ist es im Rahmen dieser erstmaligen Senkung der Mineralölsteuer zu einer pauschalen Minderung sowohl für Euro-Super (bzw Benzin) als auch für Diesel um jeweils 50 Euro je 1.000 l (bzw 0,05 Euro je l) gekommen und ist diese Senkung gemäß § 3 Treibstoffpreisabfederungsverordnung für den Zeitraum von 1. 4. bis zum 30. 4. 2026 befristet. Gemäß § 2 Treibstoffpreisabfederungsverordnung beträgt zwischen 1. 4. und 30. 4. 2026 die Mineralölsteuer für Euro-Super (bzw Benzin) somit 432 Euro je 1.000 l (bzw 0,432 Euro je l) und für Diesel 347 Euro je 1.000 l (bzw 0,347 Euro je l).

Gemäß § 64 Abs 4 MinStG ist somit nunmehr zu prüfen, ob die erstmals pauschal durchgeführte Senkung der Mineralölsteuer in Höhe von 50 Euro je 1.000 l auch tatsächlich von entsprechenden Umsatzsteuermehreinnahmen gedeckt und somit budgetneutral ist. Dabei dürfte wie folgt vorzugehen sein:

  • Zum Referenzzeitpunkt am 27. 2. 2026 (Wert laut Weekly Oil Bulletin vom 23. 2. 2026) betrug der durchschnittliche Bruttopreis für Euro-Super in Österreich 1.509 Euro je 1.000 l und für Diesel 1.546 Euro je 1.000 l.[13]
  • Nach dieser Berechnungsmethode beliefen sich die Umsatzsteuereinnahmen zum Referenzzeitpunkt je 1.000 l Euro-Super auf 251,50 Euro und je 1.000 l Diesel auf 257,67 Euro.
  • Auf Grundlage der fünf im März 2026 von der Europäischen Kommission im Weekly Oil Bulletin veröffentlichten Werte ergibt sich demgegenüber im März 2026 ein Bruttodurchschnittspreis je 1.000 l Euro-Super in Höhe von 1.737,20 Euro und je 1.000 l Diesel in Höhe von 1.945,80 Euro.
  • Folglich ergeben sich Umsatzsteuereinnahmen je 1.000 l Euro-Super von 289,53 Euro und je 1.000 l Diesel von 324,30 Euro. Dies führt zu Umsatzsteuermehreinnahmen je 1.000 l Euro-Super um 38,03 Euro sowie je 1.000 l Diesel um 66,63 Euro.
  • Nach Berücksichtigung der Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer aufgrund der Senkung der Mineralölsteuer müsste demnach die Mineralölsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß § 64 Abs 1 f MinStG um 31,69 Euro je 1.000 l Euro-Super und 55,53 Euro je 1.000 l Diesel gesenkt werden.
  • Die gemäß § 2 lit a Treibstoffpreisabfederungsverordnung für Euro-Super (bzw Benzin) im April 2026 pauschal durchgeführte Senkung der Mineralölsteuer von 50 Euro je 1.000 l fände demnach keine volle Deckung in den Umsatzsteuermehreinnahmen. Die nicht gedeckte Differenz von 18,31 Euro je 1.000 l Euro-Super (bzw Benzin) müsste bei künftigen Mineralölsteuersenkungen gemäß § 64 MinStG anteilig bis zum 31. 12. 2026 hinzugerechnet werden.

3.3. Praktische Auswirkungen der Steuersenkung

Neben den teils komplexen Regelungen zur Ermittlung der Höhe der Steuersenkung ergeben sich durch die Senkung der Mineralölsteuer auch zahlreiche praktische Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen:

  • Da die Mineralölsteuer für Euro-Super (bzw Benzin) sowie Diesel künftig gegebenenfalls monatlich angepasst wird, müssen die betroffenen Unternehmen sicherstellen, dass in ihren ERP-Systemen der jeweils korrekte Steuersatz hinterlegt ist, um eine ordnungsgemäße Erklärung und Abfuhr der Mineralölsteuer zu gewährleisten. Die korrekte Erklärung der Mineralölsteuer in VIP+ dürfte hingegen sichergestellt sein, da die Steuersätze für die entsprechenden Produkte manuell korrigiert und an den jeweiligen Monat angepasst werden können.
  • Aufgrund der künftig gegebenenfalls laufend schwankenden Mineralölsteuersätze besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum für betroffene Unternehmen hinsichtlich der Überlassung von Euro-Super (bzw Benzin) und Diesel in den verbrauchsteuerlich freien Verkehr in Österreich. In der Vergangenheit war der Zeitpunkt der Entnahme von Treibstoff aus einem Steuerlager zur Befüllung eines nicht als Steuerlager geltenden Tanks einer Tankstelle für die Höhe der Mineralölsteuer ohne Relevanz. Eine Entnahme am Monatsende statt zu Beginn des Folgemonats führte lediglich dazu, dass die Steuerschuld noch im laufenden Monat entstand und zu erklären bzw zu entrichten war. Vor dem Hintergrund steigender Treibstoffpreise und einer damit verbundenen monatlichen Senkung der Mineralölsteuer würde eine Entnahme am Monatsende künftig zu einer effektiven höheren Steuerbelastung führen als eine Entnahme zu Beginn des Folgemonats. Umgekehrt führt bei sinkenden Treibstoffpreisen und einer vergleichsweise höheren Mineralölsteuer eine Entnahme am Monatsende zu einer niedrigeren Steuerbelastung gegenüber einer Entnahme zu Monatsbeginn.
  • Abschließend stellt sich die Frage, inwieweit die von der Mineralölsteuersenkung betroffenen Unternehmer rechtlich dazu verpflichtet sind, die Steuersenkung an ihre Kunden weiterzugeben. Zwar bestimmt § 7 Preisgesetz, dass für den Fall, dass, soweit in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise entfallen, die Preise um diese Beträge herabzusetzen sind. Da die Mineralölsteuerschuld beim Erwerb von Euro-Super (bzw Benzin) und Diesel an einer Tankstelle regelmäßig bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsteht – zu dem gegebenenfalls noch ein höherer Steuersatz galt –, könnte die nach § 7 Preisgesetz vorgesehene Weitergabe der Steuersenkung an die Konsumenten in der Praxis schwierig und nicht unmittelbar nachvollziehbar sein.

Auf den Punkt gebracht

Die Maßnahmen zur Abfederung des starken Preisanstiegs bei Treibstoffen sind grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl bleiben zahlreiche Detailfragen offen und ist die weitere Entwicklung abzuwarten. Zwar ist angesichts der budgetären Lage nachvollziehbar, dass die Mineralölsteuersenkung den Staatshaushalt nicht zusätzlich belasten soll und die Einnahmen aus Mineralöl- und Umsatzsteuer im Vergleich zum Referenzzeitpunkt vom 27. 2. 2026 möglichst stabil bleiben sollen. Dennoch ist kritisch zu hinterfragen, ob ein derart komplexes, fortlaufend angepasstes Regelungswerk hierfür gerechtfertigt ist. Vor dem Hintergrund schwer prognostizierbarer politischer Entwicklungen und Treibstoffpreisbewegungen hätte alternativ auch eine einmalige Senkung der Mineralölsteuer bis Jahresende angedacht werden können.


*   Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber lehrt und forscht am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz.

**  StB Mag. Gregor Schmoigl ist Steuerberater bei LeitnerLeitner in Linz und schwerpunktmäßig im Bereich der indirekten Steuern tätig.

Fundstelle:
SWK 11/2026, 546

[1]   BGBl I 2026/13.

[2]   BGBl I 2026/12.

[3]   BGBl II 2026/80.

[4]   BGBl II 2026/81.

[5]   AB 439 BlgNR 28. GP, 2 („Bei noch geltender Verordnungsermächtigung, gilt der Vergleichswert solange bis die volkswirtschaftliche Verwerfung, die der Auslöser der Verordnungsermächtigung war.“).

[6]   AB 439 BlgNR 28. GP, 2.

[7]   Siehe https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en (Zugriff am 6. 4. 2026).

[8]   AB 439 BlgNR 28. GP, 2.

[9]   BGBl II 2026/80.

[10]  AB 440 BlgNR 28. GP, 1.

[11]  Siehe https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en (Zugriff am 6. 4. 2026).

[12]  AB 440 BlgNR 28. GP, 1.

[13]  Siehe https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en (Zugriff am 6. 4. 2026).

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