Sonnenblume_2016

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  • als Antwort auf: Wochenendruhe / Ersatzruhe #74261

    Ich glaube ich muss meine Frage präzisieren :-):

    Ein Mitarbeiter hat am Samstag bis 15 Uhr gearbeitet und am Montag um 08 Uhr wieder gestartet, d.h. Wochenendruhe waren 41 Stunden.

    Jetzt habe ich aber im § 3 Abs 2 ARG gelesen, dass die Wochenendruhe spätestens am SA um 13 Uhr zu beginnen hat.
    Bedeutet das, dass er Anspruch auf 2 Stunden Ersatzruhe hat, unabhängig davon, dass die Gesamtstundenanzahl seiner Wochenendruhe ohnehin mehr als die gesetzlich normierten 36 Stunden, nämlich 41 Stunden, betragen hat??

    Danke für eure Hilfe!

    LG
    Sonnenblume

    als Antwort auf: Aufstockung der Arbeitszeit #74260

    man lernt nie aus … 🙂
    Vielen Dank!

    LG
    Sonnenblume

    als Antwort auf: Aufstockung der Arbeitszeit #74258

    Hallo Hubert,

    danke für deine Rückmeldung.
    Was meinst du mit „Sicherheitsmonat“ danach?

    LG
    Sonnenblume

    als Antwort auf: Dienstnehmerkündigung #74254

    🙂 Das ist auch wieder wahr …. Also doch zu kompliziert gedacht. Danke für’s Hirn aufwecken 😉

    als Antwort auf: Dienstnehmerkündigung #74252

    Hallo MaHa!

    Wir haben im DV vereinbart, dass für den DN die gleiche Kündigungsfristen wie für den DG gelten (das ist ja lt. § 20 AngG möglich) – nachdem er erst seit 1/2 Jahr bei uns ist ist die Frist also 6 Wochen.

    Ja aber wandelt man durch den Verzicht der Kündigungsfrist seitens des DG die Dienstnehmer-Kündigung nicht automatisch in eine einvernehmliche Auflösung um? Ich frage deswegen so blöd, weil ich Angst habe, dass dann die GKK meint, wir haben mit dieser Lösung die Auflösungsabgabe „umgangen“.

    Oder sehe ich das zu kompliziert? 😉

    LG
    Sonnenblumme

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