Hallo zusammen,
mich beschäftigt gerade ein Wochenendeinsatz von Schichtarbeiter. Hier ist die Frage nach dem Anspruch auf Ersatzruhe aufgetaucht.
Bzgl. Wochenendruhe:
Bisher habe ich gerechnet 36 Stunden zurück vom Dienstbeginn in der Folgewoche (zB Dienstbeginn Montag 8 Uhr, also müsste die Wochenendruhe in diesem Fall spätestens am Samstag um 20 Uhr beginnen).
Im § 3 Abs 2 ARG steht allerdings, dass die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 13 Uhr zu beginnen hat.
Was bedeutet das, wenn nun ein Mitarbeiter bis Samstag 15 Uhr gearbeitet hat und am Montag um 8 beginnt (Rein rechnerisch hatte er also bis Montag 8 Uhr 41 Stunden Wochenendruhe).
In den Kommentaren zu § 5 Abs. 3 ARG steht: Diese Ersatzruhe ist in dem Ausmaß zu gewähren, als die 36-Stunden-Wochen(end)ruhezeit unterbrochen werden musste …
Heißt das in diesem Fall, dass der Mitarbeiter Anspruch auf 2 Stunden Ersatzruhe hätte?
Danke vorab für euer Feedback!
LG
Sonnenblume