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Helli
TeilnehmerDanke Roland!
Anscheinend kam diese Info von der Rechtsabteilung der WKO. Hast du für mich einen Texthinweis, wo es explizit (und klar verständlich 😛 ) so geschrieben steht?
Danke, HelliHelli
TeilnehmerHallo,
bis heute war ich auch der Meinung, dass der 1. Arbeitstag nach der Karenz der 2. Geburtstag vom Kind ist. Aber heute hat mir jemand gesagt, dass die Karenz bis einschließlich dem 2. Geburtstag des Kindes geht, also ist der Arbeitsbeginn der Tag danach.
So, was stimmt jetzt? Please help 😉Danke, Helli
Helli
TeilnehmerHallo Roland,
meiner Ansicht nach kann man das schon machen, wenn die DN damit einverstanden ist, sprich schriftliche Vereinbarung. Aber egal, die Angelegenheit hat sich anderst erledigt 😉
Gruß HelliHelli
TeilnehmerHallo,
dazu hätte ich auch eine Frage: nehmen wir an, die Karenz der DN endete am 15.3. Wir haben mit ihr bereits einen Diensteintritt für eine Teilzeitbeschäftigung am 1.4. vereinbart. Am 18.3. teilt sie uns mit, dass sie erneut schwanger ist (also innerhalb des Kündigungs- und Entlassungsschutzes): Ist die Sache für uns somit erledigt und sie hat keinen neuerlichen Anspruch auf ihren Arbeitsplatz nach Ende der Karenz ihres 2. Kindes? Ist sie somit endgültig ausgetreten?
Gruß HelliHelli
TeilnehmerHallo Martin,
danke für deine Antwort. Wenn die MA aber damit einverstanden ist und das neue Gehalt unterschreibt, müsste es funktionieren, oder?
Liebe Grüße, Helli -
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