Dr. Elisabeth Steinhauser ist Universitätsassistentin (Postdoc) im Bereich der Rechnungslegung und Steuerlehre am Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Salzburg sowie am dortigen WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem in normativen und steueroptimierenden Überlegungen zur Besteuerung der betrieblichen Leistungsfaktoren (zB Arbeit, Immobilien, Kapital) sowie in der steuerlichen Erfassung von wirtschaftlichen Phänomenen der Digitalisierung.
Nach dem Bachelor- und Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg folgte das Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften (Fach: Betriebswirtschaftslehre / Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), das sie 2017 mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss. Mit ihrer Dissertation zum Thema „Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds – Besteuerungsvergleich beteiligungsverwaltender Gesellschaften unter Berücksichtigung des AIFMG und Implikationen für eine steueroptimale Ausgestaltung“1war sie eine der PreisträgerInnen des Bankenverbandspreises 2018 sowie des Leopold Kunschak-Wissenschaftspreises 2018. Praktische Erfahrungen sammelte Dr. Elisabeth Steinhauser bei namhaften Steuerberatungskanzleien in Wien und Salzburg. Erwähnenswert ist weiters, dass sie Slawistik mit Schwerpunkt Russisch studierte und ein Auslandssemester an der Moskauer Akademie für Recht und Wirtschaft absolvierte.
Die Wissenschafterin hielt Ende November an der Johannes Kepler Universität Linz einen Vortrag am Bilanzrechtssymposium. Außerdem erschien soeben im Jänner das Buch „Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung“2, bei dem sie unter den drei Herausgeberinnen ist – Grund genug, sie zum Interview zu bitten.
BFGjournal: Frau Doktor Steinhauser, Ihre wissenschaftliche Karriere ist zwar noch jung, aber Ihr literarisches Schaffen ist bereits vielfältig und beachtlich. Beginnen möchte ich mit dem gerade erschienenen Buch „Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung“. Welche neuen Herausforderungen stellen die Digitalisierung und Automatisierung an das Steuerwesen und die Wirtschaftsprüfung? Hat hier auch der Gesetzgeber noch Aufholbedarf?
Elisabeth Steinhauser: Bei dem Stichwort „Digitalisierung“ denkt man im Steuerrecht wohl zunächst an die Besteuerung der sogenannten „digitalen Wirtschaft“. Dies betrifft die derzeit auf internationaler Ebene kontrovers diskutierte Frage, ob bzw wie die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen sind, um Unternehmen wie zum Beispiel Google, Facebook und Amazon in Ländern besteuern zu können, in welchen sie keine physische Präsenz haben, aber wo deren Wertschöpfung erfolgt. Diesem Thema wird im vorliegenden Buch natürlich umfassend Platz eingeräumt, indem die damit verbundenen Herausforderungen und mögliche Besteuerungskonzepte diskutiert werden. Ergänzt werden diese Überlegungen um die dabei bedeutsamen immateriellen Werte und um umsatzsteuerliche Aspekte.
Der Themenbereich der fortschreitenden Digitalisierung und Automatisierung weist aber noch viele weitere Berührungspunkte mit dem Steuerwesen und auch mit der Wirtschaftsprüfung auf. Davon haben wir im vorliegenden Sammelwerk noch einige weitere herausgegriffen, die sich im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilen lassen:
Zum einen werden neue Geschäftsmodelle, wie zum Beispiel jenes der Plattform Airbnb, und neuartige wirtschaftliche Phänomene, wie etwa virtuelle Währungen, thematisiert und steuerrechtlich eingeordnet.
Letzteres ist primär eine Herausforderung für den Rechtsanwender. Für den Gesetzgeber könnte ein Handlungsbedarf in Bezug auf die Durchsetzung der korrekten Besteuerung gesehen werden, weil diese teilweise von der Einhaltung der Erklärungspflicht durch den Steuerpflichtigen abhängig ist. Allerdings finden sich für gewisse Bereiche im Abgabenänderungsgesetz 2020 mit den Aufzeichnungspflichten für elektronische Schnittstellen bereits entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen, die dieser Problematik zumindest teilweise entgegenwirken.
Zum anderen wird in einem abschließenden Teil des Buchs der Frage nachgegangen, wie die technologischen Entwicklungen die Arbeit eines Wirtschaftstreuhänders bereits beeinflusst haben und zukünftig noch beeinflussen werden. Dabei wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln beschrieben, wie sich die Arbeitsabläufe verändern, aber zum Beispiel auch, welche Anforderungen künftig an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
„Die wirtschaftlichen Phänomene der Digitalisierung geben Anlass, die bestehenden steuerlichen Normen kritisch zu überdenken“
Univ.-Ass. Dr. Elisabeth Steinhauser, LLM.oec.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Buch dank der dafür gewonnenen Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft, Praxis und dem BMF viele unterschiedliche Aspekte vereint, die aus Sicht des Steuerwesens und der Wirtschaftsprüfung mit dem Schlagwort „Digitalisierung“ in Verbindung gebracht werden können.
BFGjournal: Um auf die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zurückzukommen: Welche Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem Digitalsteuergesetz 2020 zu?
Elisabeth Steinhauser: Mangels einer Einigung auf eine EU-weite Digitalsteuer hat der österreichische Gesetzgeber im vergangenen Jahr die sogenannte Digitalsteuer auf rein nationaler Ebene eingeführt, die im Digitalsteuergesetz 2020 geregelt ist und seit Jahresbeginn gilt.
Wesen der Digitalsteuer ist allerdings keine Ertragsbesteuerung, worum sich die Diskussion zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft eigentlich dreht. Sie ist vielmehr mit der Werbeabgabe vergleichbar. Bis dato war nämlich Online-Werbung, wie beispielsweise im Internet, mit keiner solchen Abgabe belastet, weil diese Art der Werbung vom Werbeabgabegesetz schlichtweg nicht erfasst war und ist. Eine Ausdehnung der Abgabenbelastung auf die „digitale Werbung“ schien daher durchaus sachgerecht.
Der persönliche Anwendungsbereich dieser neuen Steuer umfasst sogenannte „Onlinewerbeleister“, die über bestimmte, sehr hohe Umsatzgrenzen definiert werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass nur sehr große ausländische Digitalkonzerne, wie etwa Google oder Facebook, von dieser Steuer betroffen sind. Nicht zuletzt deshalb bestehen verfassungs- sowie europarechtliche Bedenken zum Digitalsteuergesetz 2020, die auch in unserem Buch3 umfassend dargelegt werden.
BFGjournal: Kann die Digitalsteuer trotz dieser Bedenken sinnvolle Lenkungseffekte schaffen oder ist sie primär eine Geldbeschaffungsaktion des Staates?
Elisabeth Steinhauser: Laut den Materialien möchte der Gesetzgeber mit dem Digitalsteuergesetz 2020 einen Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit leisten. Wenn man aber davon ausgeht, dass in der Praxis die Digitalsteuer vom Onlinewerbeleister (als Steuerschuldner) wirtschaftlich auf den Auftraggeber der Onlinewerbung überwälzt wird, kann sich die Steuergerechtigkeit nur insofern ergeben, als in der Werbebranche nicht mehr nur „klassische“ Werbung, sondern auch Onlinewerbung bei bestimmten (sehr großen) Onlinewerbeleistern mit einer Abgabe belastet ist.
Dass damit eine Lenkung verbunden ist, wodurch die zunehmende Bedeutung der Online-Werbung „gebremst“ werden würde, wage ich zu bezweifeln. Was das Steueraufkommen der Digitalsteuer betrifft: Dieses wurde für das Jahr 2020 mit 25 Millionen Euro geschätzt4 und scheint damit an sich bereits überschaubar.
Hinzu kommt die gesetzliche Verwendungsbestimmung: Gemäß § 8 Abs 4 Digitalsteuergesetz 2020 sind vom Steueraufkommen jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen. Der diesbezüglichen Kritik in der Literatur kann ich mich nur vollends anschließen – vor allem jener aus demokratiepolitischer Sicht.
BFGjournal: Sie haben sich in den vergangenen Jahren auch intensiv mit der steuerlichen Erfassung von virtuellen Währungen beschäftigt und hierzu mehrere Beiträge publiziert.5Wie sehen Sie die Besteuerung von Bitcoin & Co als „Zahlungsmittel“?
Elisabeth Steinhauser: Das vielfältige Schrifttum6sowie in Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu diesem Thema haben dazu beigetragen, dass in vielen zentralen Punkten bereits ein gewisser Konsens besteht, wie „klassische“ virtuelle Währungen (wie zum Beispiel der Bitcoin) ertragsteuerlich zu erfassen sind.
Dieser besteht im Wesentlichen darin, sie als Veranlagungsobjekt zu behandeln, das grundsätzlich kein Kapitalvermögen darstellt. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung liegt bereits Rechtsprechung des EuGH vor, der den Bitcoin de facto mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichstellt.
Darüber hinaus gibt es aber zahlreiche besondere Sachverhalte (wie etwa die entgeltliche Überlassung von virtuellen Währungen oder die sogenannten „Hard Forks“/Spaltungen von virtuellen Währungen), deren steuerrechtliche Einordnung noch nicht eindeutig geklärt ist. Dies trifft auch auf die unzähligen weiteren Krypto-Assets zu, die in den vergangenen Jahren aus der Idee des Bitcoins entstanden sind, aber teilweise vollkommen andere Funktionen und Merkmale aufweisen.
Ob und in welcher Form sich virtuelle Währungen künftig etablieren werden, bleibt abzuwarten. Aus steuerrechtlicher und bilanzieller Sicht gibt es diesfalls aber noch zahlreiche spannende und offene Fragestellungen.
BFGjournal: Aufgefallen ist mir auch Ihr Artikel in der SWI zur „Besteuerung international tätiger E-Sportler“.7Da zitieren Sie, dass „unter dem Begriff elektronischer Sport (…) der unmittelbare Wettkampf zwischen menschlichen Spieler/innen unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln verstanden“ wird. Ganz ehrlich: Ich habe meine Zweifel, dass es sich bei E-Sport tatsächlich um „klassischen Sport“ handelt.
Wie ist Ihr (steuerrechtliches) Resümee, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung, Zuteilung von Besteuerungsrechten nach dem OECD-MA oder nicht zuletzt mit Fragen der Gemeinnützigkeit, dazu?
Elisabeth Steinhauser: Aus persönlicher, „außersteuerlicher“ Sicht teile ich Ihre Skepsis und habe angesichts der möglichen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgewirkungen auch gewisse Bedenken, dem E-Sport den Status als Sportart zuzusprechen.
Ob es sich um Sport handelt, ist aber deshalb nicht eindeutig beantwortbar, weil keine „allgemeingültige“ Definition für Sport existiert. Und diese Tatsache betrifft auch das Steuerrecht: Zwar wird der Begriff „Sport“ in Abgabengesetzen verwendet, aber nicht definiert. Hinzu kommt, dass selbst innerhalb des Steuerrechts Sport nicht gleich Sport ist. Beispielsweise können E-Sportler meines Erachtens als Sportler iSd Art 17 OECD-MA qualifiziert werden, weil – vereinfacht ausgedrückt – hier auch Tätigkeiten mit Unterhaltungscharakter erfasst sind.
Hingegen ist zweifelhaft, ob sie auch als Sportler im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht oder der Sportlerpauschalierung gelten, weil für diesen Sportlerbegriff die körperliche Anstrengung betont bzw auf die Verkehrsauffassung abgestellt wird.
Ähnliche Problematik besteht bei der Frage der Gemeinnützigkeit von E-Sport-Vereinen, wo fraglich ist, ob der E-Sport unter den Begriff des Körpersports gem § 35 Abs 2 BAO fallen kann.
Ganz generell ist aus meiner Sicht der E-Sport wiederum ein Aspekt der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft. Die steuerrechtliche Auseinandersetzung mit diesen Themen finde ich persönlich nicht nur deshalb sehr spannend, weil sich dadurch neue Fragestellungen in der Rechtsanwendung ergeben.
Sie geben – und das ist vor allem aus wissenschaftlicher Sicht interessant – auch dazu Anlass, die bestehenden steuerlichen Normen, deren Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen kritisch zu überdenken. Dies zeigt sich ganz besonders am Beispiel des E-Sports.
BFGjournal: Sie wirken bei vielen Konferenzen und Tagungen mit. Zuletzt hielten Sie einen Vortrag am Bilanzrechtssymposium an der JKU mit dem Titel: „Rückwirkende Fehlerberichtigung im UGB versus Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG“. Können Sie das Thema für unsere Leser und Leserinnen kurz skizzieren und welche Herausforderungen bestehen im nationalen (Bilanz-)Steuerrecht?
Elisabeth Steinhauser: Im Gegensatz zum UGB, wofür tendenziell eine Fehlerkorrektur in laufender Rechnung, dh im aktuellen Jahresabschluss, als ausreichend erachtet wird, hat im Steuerrecht stets eine Fehlerkorrektur in der Bilanz des Fehlerursprungsjahrs zu erfolgen. Diese Korrektur „an der Wurzel“ ist unabhängig davon vorzunehmen, ob sie Auswirkungen auf die Abgabenfestsetzung hat, weshalb es etwa bei bereits eingetretenerVerjährung zu einer Doppelerfassung oder Nichterfassung von Aufwendungen oder Erträgen kommen kann bzw konnte. Dies geht auf die Rechtsprechung des VwGH zurück, der – im Gegensatz zum deutschen BFH – damit dem Grundsatz der periodenrichtigen Gewinnermittlung den Vorrang gegenüber dem Ziel der richtigen Totalgewinnbesteuerung einräumt.
Das nunmehrige Zu- und Abschlagssystem des § 4 Abs 2 Z 2 EStG wirkt auf eine solche richtige Totalgewinnbesteuerung hin. Es gilt jedoch nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen, wie etwa jener, dass es sich um einen fehlerhaften Bilanzansatz mit periodenübergreifender Wirkung in einen noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum handeln muss. Aus zeitlicher Sicht können Fehler betroffen sein, deren Wurzel in einem Jahr ab 2003 gelegen ist. Im Laufe der Zeit verlängert sich daher der Berichtigungszeitraum kontinuierlich, was insbesondere praktische Herausforderungen im Zusammenhang mit Nachweisfragen mit sich bringen kann.
BFGjournal: Sie haben parallel zu Recht und Wirtschaft auch noch Slawistik mit Schwerpunkt Russisch studiert und verbrachten sogar ein Auslandssemester an der Moskauer Akademie für Wirtschaft und Recht. Wie kam es dazu und können Sie Ihre Russischkenntnisse beruflich einsetzen?
Elisabeth Steinhauser: Mein Interesse für die russische Sprache und Kultur wurde bereits in der Gymnasialzeit geweckt, in der ich diese Sprache erlernt habe. Während des Studiums wollte ich diese Kenntnisse vertiefen, um mir neben meinem „Hauptstudium“ Recht und Wirtschaft eine Art „Alleinstellungsmerkmal“ für meine künftigen Bewerbungen am Arbeitsmarkt zu schaffen. Weil ich davon überzeugt war und bin, dass man eine Sprache aber nur dann zu beherrschen lernt, wenn man in einem Land wohnt, in dem diese gesprochen wird, war das Auslandssemester der nächste logische Schritt.
Dieses war aber nicht nur meiner fremdsprachlichen und persönlichen, sondern auch meiner fachlichen Weiterentwicklung sehr förderlich, weil ich beispielsweise auch Kurse zum russischen Finanzrecht absolviert habe.
Nach meiner Rückkehr habe ich begonnen, neben dem Studium in der Steuerberatung zu arbeiten – zunächst als Praktikantin, später als Berufsanwärterin. Diese Tätigkeit hat mir von Beginn an sehr viel Freude gemacht und mich darin bestärkt, mich auf mein „Hauptstudium“ zu konzentrieren, was umgekehrt dazu führte, dass ich das Slawistikstudium aus Zeitgründen leider (noch) nicht abgeschlossen habe.
Tatsächlich eingesetzt habe ich meine Russischkenntnisse beruflich bislang kaum, weil sowohl in der Steuerberatung als auch in der Wissenschaft natürlich Englisch als Fremdsprache dominiert. Aber sie waren bereits ab und an ein guter Anknüpfungspunkt, um auf internationalen wissenschaftlichen Konferenzen mit KollegInnen aus osteuropäischen Ländern ins Gespräch zu kommen.
BFGjournal: Zum Schluss möchte ich noch einmal auf das aktuelle Buch zurückkommen. Wie war die Zusammenarbeit mit den beiden Universitätsprofessorinnen Dr. Sabine Urnik und Dr. Sabine Kirchmayr?
Vielleicht ahnen Sie bereits, was mich dabei interessiert. In den vergangenen zehn Jahren hat sich der Frauenanteil in der Wissenschaft im Bereich des Steuerrechts und der Steuerlehre erhöht. Ist dies auf besondere Förderungen für Frauen in der Wissenschaft zurückzuführen? Und welche Hürden bestehen hier weiterhin?
Elisabeth Steinhauser: Die Zusammenarbeit mit Frau Univ.-Prof. Dr. Urnik und Frau Univ.-Prof. Dr. Kirchmayr verlief ausgezeichnet. Mich persönlich freut es ganz besonders, dass ich neben diesen beiden renommierten Professorinnen als Mitherausgeberin fungieren darf. Schließlich habe ich als Studentin bei den beiden Professorinnen betriebswirtschaftliche Steuerlehre bzw Finanzrecht gelernt. Seit vielen Jahren darf ich das Team von Frau Univ.-Prof. Dr. Urnik an der Universität Salzburg unterstützen. Und in den Jahren 2013-2017 haben die beiden die Betreuung meiner Dissertation übernommen, wodurch und seitdem sie mich nicht nur fördern, sondern mir auch stets sehr großes Vertrauen entgegenbringen.
Das weiß ich sehr zu schätzen. Das Bemühen um Frauenförderung im universitären Bereich ist aus meiner Sicht durchaus aus dem Universitätsgesetz und den darauf basierenden Satzungen ersichtlich. Inwieweit diese Vorschriften tatsächlich dazu beitragen, dass sich der Anteil der Frauen an den Universitäten erhöht, kann ich nicht beurteilen.
Aus meiner Sicht ist die Wissenschaft aber jedenfalls ein sehr herausforderndes Umfeld – nämlich insbesondere für Personen mit Betreuungspflichten von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen (und dies betrifft wohl nach wie vor vorwiegend Frauen). Denn trotz der vielen Vorzüge, die ein Arbeitsplatz an der Universität zu bieten hat, und trotz der enormen Freude, die diese Tätigkeit macht, ist es kein „Nine-to-five-Job“ mit klassischen „Feierabenden“ oder Wochenenden – und das gilt nicht nur für Führungskräfte, sondern beginnt bereits bei DissertantInnen.
Vor diesem Hintergrund ist mein Respekt vor Leistungen von WissenschafterInnen, die Karriere und Familie erfolgreich vereinbaren, besonders groß.
1) Mein Ziel für heuer ist …
… einerseits meine Habilitationsschrift konsequent voranzutreiben und mir andererseits mehr Zeit für Familie, Freunde und mich selbst zu nehmen.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen? „Wahl 2019“, herausgegeben von Thomas Hofer und Barbara Tóth.
3) Das größte Vergnügen für mich ist … … in der Natur unterwegs zu sein. Wenn weniger Zeit ist, muss eine kurze Wanderung auf einen der Salzburger Stadt- oder Hausberge reichen. Im Urlaub unternehme ich gerne Weitwanderungen.
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen? Wenn ich vor ca acht Monaten gefragt worden wäre, hätte ich die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel genannt. Aus heutiger Sicht würde ich mich aber auch sehr gerne einmal mit der ehemaligen Bundeskanzlerin Brigitte Bierlein unterhalten.
5) Nach der Arbeit … … bleibt im optimalen Fall noch Zeit zum Kochen und Entspannen.
Vgl auch Steinhauser, Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds, 2018. 2
Urnik/Kirchmayr/Steinhauser (Hrsg), Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung, 2020. 3
Kirchmayr/Sturma, Die österreichische Digitalsteuer, in Urnik/Kirchmayr/Steinhauser (Hrsg) Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung, 101. Siehe zB auch Kirchmayr, Die österreichische Digitalsteuer – ein Vorbild für andere Staaten? FR 2019, 800; Geringer, Der Entwurf für das Digitalsteuergesetz 2020 aus Sicht des EU-Beihilfenrechts, ÖStZ 2019, 393. 4
Siehe noch 132/ME XXVI. GP, Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung, 1, wonach in den Folgejahren mit Steigerungen gerechnet wird (zB EUR 34 Mio im Jahr 2023). 5
Bspw Steinhauser, „Spaltung“ einer Kryptowährung aus ertragsteuerlicher Sicht, ÖStZ 2018/765, 598; Steinhauser, Besteuerung von Kryptowährungen – Status quo und Zweifelsfragen, in Urnik/Kirchmayr/Steinhauser (Hrsg), Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung, 53. 6
Dies kann hier nur beispielhaft angeführt werden: Petutschnig, Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig? ÖStZ 2014, 353; Loukota/Wimpissinger, Bitcoins – steuerrechtliche Aspekte, in Eberwein/Steiner, Bitcoins (2014) 63; Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner, Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? ALJ 2017, 188; Varro, Bitcoin-Mining: nicht steuerbares Glücksspiel? taxlex 2017, 399; Polivanova-Rosenauer, Kryptowährung – eine weitere Anlageklasse oder ein Wirtschaftsgut sui generis? taxlex 2017, 376; Aigner/Bräumann/Kofler/Tumpel, Digitale Währungen im Steuerrecht, in Felten et al, Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2018) 321. 7
Steinhauser, Besteuerung international tätiger E-Sportler (Taxation of Internationally Active Professional Gamers), SWI 2019, 574. Siehe auch Zlatev, E-Sportlerinnen und E-Sportler aus ertragsteuerlicher Perspektive, ZTR 2019, 117; Steinhauser/Kandler, Ausgewählte Aspekte zur Ertragsbesteuerung von E-Sportlern, taxlex 2019, 309.
Dr. Elisabeth Steinhauser ist Universitätsassistentin (Postdoc) im Bereich der Rechnungslegung und Steuerlehre am Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Salzburg sowie am dortigen WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen unter anderem in normativen und steueroptimierenden Überlegungen zur Besteuerung der betrieblichen Leistungsfaktoren (zB Arbeit, Immobilien, Kapital) sowie in der steuerlichen Erfassung von wirtschaftlichen Phänomenen der Digitalisierung.
Nach dem Bachelor- und Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg folgte das Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften (Fach: Betriebswirtschaftslehre / Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), das sie 2017 mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss. Mit ihrer Dissertation zum Thema „Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds – Besteuerungsvergleich beteiligungsverwaltender Gesellschaften unter Berücksichtigung des AIFMG und Implikationen für eine steueroptimale Ausgestaltung“1 war sie eine der PreisträgerInnen des Bankenverbandspreises 2018 sowie des Leopold Kunschak-Wissenschaftspreises 2018. Praktische Erfahrungen sammelte Dr. Elisabeth Steinhauser bei namhaften Steuerberatungskanzleien in Wien und Salzburg. Erwähnenswert ist weiters, dass sie Slawistik mit Schwerpunkt Russisch studierte und ein Auslandssemester an der Moskauer Akademie für Recht und Wirtschaft absolvierte.
Die Wissenschafterin hielt Ende November an der Johannes Kepler Universität Linz einen Vortrag am Bilanzrechtssymposium. Außerdem erschien soeben im Jänner das Buch „Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung“2 , bei dem sie unter den drei Herausgeberinnen ist – Grund genug, sie zum Interview zu bitten.
BFGjournal: Frau Doktor Steinhauser, Ihre wissenschaftliche Karriere ist zwar noch jung, aber Ihr literarisches Schaffen ist bereits vielfältig und beachtlich. Beginnen möchte ich mit dem gerade erschienenen Buch „Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung“. Welche neuen Herausforderungen stellen die Digitalisierung und Automatisierung an das Steuerwesen und die Wirtschaftsprüfung? Hat hier auch der Gesetzgeber noch Aufholbedarf?
Elisabeth Steinhauser: Bei dem Stichwort „Digitalisierung“ denkt man im Steuerrecht wohl zunächst an die Besteuerung der sogenannten „digitalen Wirtschaft“. Dies betrifft die derzeit auf internationaler Ebene kontrovers diskutierte Frage, ob bzw wie die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen sind, um Unternehmen wie zum Beispiel Google, Facebook und Amazon in Ländern besteuern zu können, in welchen sie keine physische Präsenz haben, aber wo deren Wertschöpfung erfolgt. Diesem Thema wird im vorliegenden Buch natürlich umfassend Platz eingeräumt, indem die damit verbundenen Herausforderungen und mögliche Besteuerungskonzepte diskutiert werden. Ergänzt werden diese Überlegungen um die dabei bedeutsamen immateriellen Werte und um umsatzsteuerliche Aspekte.
Der Themenbereich der fortschreitenden Digitalisierung und Automatisierung weist aber noch viele weitere Berührungspunkte mit dem Steuerwesen und auch mit der Wirtschaftsprüfung auf. Davon haben wir im vorliegenden Sammelwerk noch einige weitere herausgegriffen, die sich im Wesentlichen in zwei Bereiche unterteilen lassen:
Zum einen werden neue Geschäftsmodelle, wie zum Beispiel jenes der Plattform Airbnb, und neuartige wirtschaftliche Phänomene, wie etwa virtuelle Währungen, thematisiert und steuerrechtlich eingeordnet.
Letzteres ist primär eine Herausforderung für den Rechtsanwender. Für den Gesetzgeber könnte ein Handlungsbedarf in Bezug auf die Durchsetzung der korrekten Besteuerung gesehen werden, weil diese teilweise von der Einhaltung der Erklärungspflicht durch den Steuerpflichtigen abhängig ist. Allerdings finden sich für gewisse Bereiche im Abgabenänderungsgesetz 2020 mit den Aufzeichnungspflichten für elektronische Schnittstellen bereits entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen, die dieser Problematik zumindest teilweise entgegenwirken.
Zum anderen wird in einem abschließenden Teil des Buchs der Frage nachgegangen, wie die technologischen Entwicklungen die Arbeit eines Wirtschaftstreuhänders bereits beeinflusst haben und zukünftig noch beeinflussen werden. Dabei wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln beschrieben, wie sich die Arbeitsabläufe verändern, aber zum Beispiel auch, welche Anforderungen künftig an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Buch dank der dafür gewonnenen Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft, Praxis und dem BMF viele unterschiedliche Aspekte vereint, die aus Sicht des Steuerwesens und der Wirtschaftsprüfung mit dem Schlagwort „Digitalisierung“ in Verbindung gebracht werden können.
BFGjournal: Um auf die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zurückzukommen: Welche Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem Digitalsteuergesetz 2020 zu?
Elisabeth Steinhauser: Mangels einer Einigung auf eine EU-weite Digitalsteuer hat der österreichische Gesetzgeber im vergangenen Jahr die sogenannte Digitalsteuer auf rein nationaler Ebene eingeführt, die im Digitalsteuergesetz 2020 geregelt ist und seit Jahresbeginn gilt.
Wesen der Digitalsteuer ist allerdings keine Ertragsbesteuerung, worum sich die Diskussion zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft eigentlich dreht. Sie ist vielmehr mit der Werbeabgabe vergleichbar. Bis dato war nämlich Online-Werbung, wie beispielsweise im Internet, mit keiner solchen Abgabe belastet, weil diese Art der Werbung vom Werbeabgabegesetz schlichtweg nicht erfasst war und ist. Eine Ausdehnung der Abgabenbelastung auf die „digitale Werbung“ schien daher durchaus sachgerecht.
Der persönliche Anwendungsbereich dieser neuen Steuer umfasst sogenannte „Onlinewerbeleister“, die über bestimmte, sehr hohe Umsatzgrenzen definiert werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass nur sehr große ausländische Digitalkonzerne, wie etwa Google oder Facebook, von dieser Steuer betroffen sind. Nicht zuletzt deshalb bestehen verfassungs- sowie europarechtliche Bedenken zum Digitalsteuergesetz 2020, die auch in unserem Buch3 umfassend dargelegt werden.
BFGjournal: Kann die Digitalsteuer trotz dieser Bedenken sinnvolle Lenkungseffekte schaffen oder ist sie primär eine Geldbeschaffungsaktion des Staates?
Elisabeth Steinhauser: Laut den Materialien möchte der Gesetzgeber mit dem Digitalsteuergesetz 2020 einen Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit leisten. Wenn man aber davon ausgeht, dass in der Praxis die Digitalsteuer vom Onlinewerbeleister (als Steuerschuldner) wirtschaftlich auf den Auftraggeber der Onlinewerbung überwälzt wird, kann sich die Steuergerechtigkeit nur insofern ergeben, als in der Werbebranche nicht mehr nur „klassische“ Werbung, sondern auch Onlinewerbung bei bestimmten (sehr großen) Onlinewerbeleistern mit einer Abgabe belastet ist.
Dass damit eine Lenkung verbunden ist, wodurch die zunehmende Bedeutung der Online-Werbung „gebremst“ werden würde, wage ich zu bezweifeln. Was das Steueraufkommen der Digitalsteuer betrifft: Dieses wurde für das Jahr 2020 mit 25 Millionen Euro geschätzt4 und scheint damit an sich bereits überschaubar.
Hinzu kommt die gesetzliche Verwendungsbestimmung: Gemäß § 8 Abs 4 Digitalsteuergesetz 2020 sind vom Steueraufkommen jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen. Der diesbezüglichen Kritik in der Literatur kann ich mich nur vollends anschließen – vor allem jener aus demokratiepolitischer Sicht.
BFGjournal: Sie haben sich in den vergangenen Jahren auch intensiv mit der steuerlichen Erfassung von virtuellen Währungen beschäftigt und hierzu mehrere Beiträge publiziert.5 Wie sehen Sie die Besteuerung von Bitcoin & Co als „Zahlungsmittel“?
Elisabeth Steinhauser: Das vielfältige Schrifttum6 sowie in Stellungnahmen der Finanzverwaltung zu diesem Thema haben dazu beigetragen, dass in vielen zentralen Punkten bereits ein gewisser Konsens besteht, wie „klassische“ virtuelle Währungen (wie zum Beispiel der Bitcoin) ertragsteuerlich zu erfassen sind.
Dieser besteht im Wesentlichen darin, sie als Veranlagungsobjekt zu behandeln, das grundsätzlich kein Kapitalvermögen darstellt. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung liegt bereits Rechtsprechung des EuGH vor, der den Bitcoin de facto mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichstellt.
Darüber hinaus gibt es aber zahlreiche besondere Sachverhalte (wie etwa die entgeltliche Überlassung von virtuellen Währungen oder die sogenannten „Hard Forks“/Spaltungen von virtuellen Währungen), deren steuerrechtliche Einordnung noch nicht eindeutig geklärt ist. Dies trifft auch auf die unzähligen weiteren Krypto-Assets zu, die in den vergangenen Jahren aus der Idee des Bitcoins entstanden sind, aber teilweise vollkommen andere Funktionen und Merkmale aufweisen.
Ob und in welcher Form sich virtuelle Währungen künftig etablieren werden, bleibt abzuwarten. Aus steuerrechtlicher und bilanzieller Sicht gibt es diesfalls aber noch zahlreiche spannende und offene Fragestellungen.
BFGjournal: Aufgefallen ist mir auch Ihr Artikel in der SWI zur „Besteuerung international tätiger E-Sportler“.7 Da zitieren Sie, dass „unter dem Begriff elektronischer Sport (…) der unmittelbare Wettkampf zwischen menschlichen Spieler/innen unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln verstanden“ wird. Ganz ehrlich: Ich habe meine Zweifel, dass es sich bei E-Sport tatsächlich um „klassischen Sport“ handelt.
Wie ist Ihr (steuerrechtliches) Resümee, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung, Zuteilung von Besteuerungsrechten nach dem OECD-MA oder nicht zuletzt mit Fragen der Gemeinnützigkeit, dazu?
Elisabeth Steinhauser: Aus persönlicher, „außersteuerlicher“ Sicht teile ich Ihre Skepsis und habe angesichts der möglichen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgewirkungen auch gewisse Bedenken, dem E-Sport den Status als Sportart zuzusprechen.
Ob es sich um Sport handelt, ist aber deshalb nicht eindeutig beantwortbar, weil keine „allgemeingültige“ Definition für Sport existiert. Und diese Tatsache betrifft auch das Steuerrecht: Zwar wird der Begriff „Sport“ in Abgabengesetzen verwendet, aber nicht definiert. Hinzu kommt, dass selbst innerhalb des Steuerrechts Sport nicht gleich Sport ist. Beispielsweise können E-Sportler meines Erachtens als Sportler iSd Art 17 OECD-MA qualifiziert werden, weil – vereinfacht ausgedrückt – hier auch Tätigkeiten mit Unterhaltungscharakter erfasst sind.
Hingegen ist zweifelhaft, ob sie auch als Sportler im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht oder der Sportlerpauschalierung gelten, weil für diesen Sportlerbegriff die körperliche Anstrengung betont bzw auf die Verkehrsauffassung abgestellt wird.
Ähnliche Problematik besteht bei der Frage der Gemeinnützigkeit von E-Sport-Vereinen, wo fraglich ist, ob der E-Sport unter den Begriff des Körpersports gem § 35 Abs 2 BAO fallen kann.
Ganz generell ist aus meiner Sicht der E-Sport wiederum ein Aspekt der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft. Die steuerrechtliche Auseinandersetzung mit diesen Themen finde ich persönlich nicht nur deshalb sehr spannend, weil sich dadurch neue Fragestellungen in der Rechtsanwendung ergeben.
Sie geben – und das ist vor allem aus wissenschaftlicher Sicht interessant – auch dazu Anlass, die bestehenden steuerlichen Normen, deren Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen kritisch zu überdenken. Dies zeigt sich ganz besonders am Beispiel des E-Sports.
BFGjournal: Sie wirken bei vielen Konferenzen und Tagungen mit. Zuletzt hielten Sie einen Vortrag am Bilanzrechtssymposium an der JKU mit dem Titel: „Rückwirkende Fehlerberichtigung im UGB versus Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG“. Können Sie das Thema für unsere Leser und Leserinnen kurz skizzieren und welche Herausforderungen bestehen im nationalen (Bilanz-)Steuerrecht?
Elisabeth Steinhauser: Im Gegensatz zum UGB, wofür tendenziell eine Fehlerkorrektur in laufender Rechnung, dh im aktuellen Jahresabschluss, als ausreichend erachtet wird, hat im Steuerrecht stets eine Fehlerkorrektur in der Bilanz des Fehlerursprungsjahrs zu erfolgen. Diese Korrektur „an der Wurzel“ ist unabhängig davon vorzunehmen, ob sie Auswirkungen auf die Abgabenfestsetzung hat, weshalb es etwa bei bereits eingetretenerVerjährung zu einer Doppelerfassung oder Nichterfassung von Aufwendungen oder Erträgen kommen kann bzw konnte. Dies geht auf die Rechtsprechung des VwGH zurück, der – im Gegensatz zum deutschen BFH – damit dem Grundsatz der periodenrichtigen Gewinnermittlung den Vorrang gegenüber dem Ziel der richtigen Totalgewinnbesteuerung einräumt.
Das nunmehrige Zu- und Abschlagssystem des § 4 Abs 2 Z 2 EStG wirkt auf eine solche richtige Totalgewinnbesteuerung hin. Es gilt jedoch nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen, wie etwa jener, dass es sich um einen fehlerhaften Bilanzansatz mit periodenübergreifender Wirkung in einen noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum handeln muss. Aus zeitlicher Sicht können Fehler betroffen sein, deren Wurzel in einem Jahr ab 2003 gelegen ist. Im Laufe der Zeit verlängert sich daher der Berichtigungszeitraum kontinuierlich, was insbesondere praktische Herausforderungen im Zusammenhang mit Nachweisfragen mit sich bringen kann.
BFGjournal: Sie haben parallel zu Recht und Wirtschaft auch noch Slawistik mit Schwerpunkt Russisch studiert und verbrachten sogar ein Auslandssemester an der Moskauer Akademie für Wirtschaft und Recht. Wie kam es dazu und können Sie Ihre Russischkenntnisse beruflich einsetzen?
Elisabeth Steinhauser: Mein Interesse für die russische Sprache und Kultur wurde bereits in der Gymnasialzeit geweckt, in der ich diese Sprache erlernt habe. Während des Studiums wollte ich diese Kenntnisse vertiefen, um mir neben meinem „Hauptstudium“ Recht und Wirtschaft eine Art „Alleinstellungsmerkmal“ für meine künftigen Bewerbungen am Arbeitsmarkt zu schaffen. Weil ich davon überzeugt war und bin, dass man eine Sprache aber nur dann zu beherrschen lernt, wenn man in einem Land wohnt, in dem diese gesprochen wird, war das Auslandssemester der nächste logische Schritt.
Dieses war aber nicht nur meiner fremdsprachlichen und persönlichen, sondern auch meiner fachlichen Weiterentwicklung sehr förderlich, weil ich beispielsweise auch Kurse zum russischen Finanzrecht absolviert habe.
Nach meiner Rückkehr habe ich begonnen, neben dem Studium in der Steuerberatung zu arbeiten – zunächst als Praktikantin, später als Berufsanwärterin. Diese Tätigkeit hat mir von Beginn an sehr viel Freude gemacht und mich darin bestärkt, mich auf mein „Hauptstudium“ zu konzentrieren, was umgekehrt dazu führte, dass ich das Slawistikstudium aus Zeitgründen leider (noch) nicht abgeschlossen habe.
Tatsächlich eingesetzt habe ich meine Russischkenntnisse beruflich bislang kaum, weil sowohl in der Steuerberatung als auch in der Wissenschaft natürlich Englisch als Fremdsprache dominiert. Aber sie waren bereits ab und an ein guter Anknüpfungspunkt, um auf internationalen wissenschaftlichen Konferenzen mit KollegInnen aus osteuropäischen Ländern ins Gespräch zu kommen.
BFGjournal: Zum Schluss möchte ich noch einmal auf das aktuelle Buch zurückkommen. Wie war die Zusammenarbeit mit den beiden Universitätsprofessorinnen Dr. Sabine Urnik und Dr. Sabine Kirchmayr?
Vielleicht ahnen Sie bereits, was mich dabei interessiert. In den vergangenen zehn Jahren hat sich der Frauenanteil in der Wissenschaft im Bereich des Steuerrechts und der Steuerlehre erhöht. Ist dies auf besondere Förderungen für Frauen in der Wissenschaft zurückzuführen? Und welche Hürden bestehen hier weiterhin?
Elisabeth Steinhauser: Die Zusammenarbeit mit Frau Univ.-Prof. Dr. Urnik und Frau Univ.-Prof. Dr. Kirchmayr verlief ausgezeichnet. Mich persönlich freut es ganz besonders, dass ich neben diesen beiden renommierten Professorinnen als Mitherausgeberin fungieren darf. Schließlich habe ich als Studentin bei den beiden Professorinnen betriebswirtschaftliche Steuerlehre bzw Finanzrecht gelernt. Seit vielen Jahren darf ich das Team von Frau Univ.-Prof. Dr. Urnik an der Universität Salzburg unterstützen. Und in den Jahren 2013-2017 haben die beiden die Betreuung meiner Dissertation übernommen, wodurch und seitdem sie mich nicht nur fördern, sondern mir auch stets sehr großes Vertrauen entgegenbringen.
Das weiß ich sehr zu schätzen. Das Bemühen um Frauenförderung im universitären Bereich ist aus meiner Sicht durchaus aus dem Universitätsgesetz und den darauf basierenden Satzungen ersichtlich. Inwieweit diese Vorschriften tatsächlich dazu beitragen, dass sich der Anteil der Frauen an den Universitäten erhöht, kann ich nicht beurteilen.
Aus meiner Sicht ist die Wissenschaft aber jedenfalls ein sehr herausforderndes Umfeld – nämlich insbesondere für Personen mit Betreuungspflichten von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen (und dies betrifft wohl nach wie vor vorwiegend Frauen). Denn trotz der vielen Vorzüge, die ein Arbeitsplatz an der Universität zu bieten hat, und trotz der enormen Freude, die diese Tätigkeit macht, ist es kein „Nine-to-five-Job“ mit klassischen „Feierabenden“ oder Wochenenden – und das gilt nicht nur für Führungskräfte, sondern beginnt bereits bei DissertantInnen.
Vor diesem Hintergrund ist mein Respekt vor Leistungen von WissenschafterInnen, die Karriere und Familie erfolgreich vereinbaren, besonders groß.
1) Mein Ziel für heuer ist …
… einerseits meine Habilitationsschrift konsequent voranzutreiben und mir andererseits mehr Zeit für Familie, Freunde und
mich selbst zu nehmen.
2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?
„Wahl 2019“, herausgegeben von
Thomas Hofer und
Barbara Tóth.
3) Das größte Vergnügen für mich ist …
… in der Natur
unterwegs zu sein. Wenn weniger Zeit ist, muss eine kurze Wanderung auf
einen der Salzburger Stadt- oder Hausberge
reichen. Im Urlaub unternehme ich gerne
Weitwanderungen.
4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?
Wenn ich vor ca acht Monaten gefragt worden wäre, hätte ich die deutsche Bundeskanzlerin
Angela Merkel genannt. Aus heutiger Sicht würde ich mich aber auch sehr gerne einmal mit der ehemaligen Bundeskanzlerin
Brigitte Bierlein unterhalten.
5) Nach der Arbeit …
… bleibt im optimalen Fall noch Zeit zum Kochen und Entspannen.
1
Vgl auch Steinhauser, Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds, 2018.
2
Urnik/Kirchmayr/Steinhauser (Hrsg), Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung, 2020.
3
Kirchmayr/Sturma, Die österreichische Digitalsteuer, in Urnik/Kirchmayr/Steinhauser (Hrsg) Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung, 101. Siehe zB auch Kirchmayr, Die österreichische Digitalsteuer – ein Vorbild für andere Staaten? FR 2019, 800;
Geringer, Der Entwurf für das Digitalsteuergesetz 2020 aus Sicht des EU-Beihilfenrechts, ÖStZ 2019, 393.
4
Siehe noch 132/ME XXVI. GP, Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung, 1, wonach in den Folgejahren mit Steigerungen
gerechnet wird (zB EUR 34 Mio im Jahr 2023).
5
Bspw Steinhauser, „Spaltung“ einer Kryptowährung aus ertragsteuerlicher Sicht, ÖStZ 2018/765, 598;
Steinhauser, Besteuerung von Kryptowährungen – Status quo und Zweifelsfragen, in Urnik/Kirchmayr/Steinhauser (Hrsg), Besteuerung und Wirtschaftsprüfung im Kontext der Digitalisierung, 53.
6
Dies kann hier nur beispielhaft angeführt werden:
Petutschnig, Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig? ÖStZ 2014, 353;
Loukota/Wimpissinger, Bitcoins – steuerrechtliche Aspekte, in
Eberwein/Steiner, Bitcoins (2014) 63;
Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner, Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? ALJ 2017, 188;
Varro, Bitcoin-Mining: nicht steuerbares Glücksspiel?
taxlex 2017, 399;
Polivanova-Rosenauer, Kryptowährung – eine weitere Anlageklasse oder ein Wirtschaftsgut sui generis?
taxlex 2017, 376;
Aigner/Bräumann/Kofler/Tumpel, Digitale Währungen im Steuerrecht, in
Felten et al, Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2018) 321.
7
Steinhauser, Besteuerung international tätiger E-Sportler (Taxation of Internationally Active Professional Gamers), SWI 2019, 574. Siehe auch Zlatev, E-Sportlerinnen und E-Sportler aus ertragsteuerlicher Perspektive, ZTR 2019, 117;
Steinhauser/Kandler, Ausgewählte Aspekte zur Ertragsbesteuerung von E-Sportlern,
taxlex 2019, 309.