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Regierung legt dem Sozialausschuss Grundsatzgesetz zur Sozialhilfe vor

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Bislang haben alleine die Länder gesetzlich geregelt, welche finanzielle Unterstützung bedürftige Personen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Zwar gehört das „Armenwesen“ seit jeher zu einer der wenigen Materien, wo dem Bund laut Bundesverfassung die Grundsatzgesetzgebung zukommt und den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen.

Bis dato hat der Bund aber auf entsprechende gesetzliche Vorgaben verzichtet. Eine im Jahr 2010 abgeschlossene Bund-Länder-Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zwar für eine gewisse Harmonisierung der gewährten Leistungen gesorgt, seit ihrem Auslaufen Ende 2016 driften diese aber wieder auseinander. Dem will die Regierung nun mit einem erstmalig vorgelegten Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und begleitenden gesetzlichen Bestimmungen Einhalt gebieten (514 d.B.).

Anders als die seinerzeitige Bund-Länder-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung legt das Grundsatzgesetz keine Mindeststandards für Sozialhilfe-Leistungen fest, sondern Höchstgrenzen, die von den Ländern nicht überschritten werden dürfen.

Konkret legt das Grundsatzgesetz als Höchstgrenze für die Mindestsicherung den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz fest. Das sind für das Jahr 2019 885,47 €. Für Paare gibt es maximal 140 % des Ausgangsbetrags (1.239,66), jedem weiteren volljährigen bezugsberechtigten Familienmitglied stehen 45 % zu. Die Kinderzuschläge sind, anders als in der alten Bund-Länder-Vereinbarung, gestaffelt. Statt zumindest 18 % pro Kind sind nunmehr höchstens 25 % für das erste Kind, 15 % für das zweite und 5 % ab dem dritten Kind vorgesehen. Zusätzlich können die Länder Alleinerziehern einen Bonus gewähren, der von 12 % für das erste Kind über 9 % für das zweite und 6 % für das dritte Kind bis hin zu 3 % für das vierte und jedes weitere Kind reicht. Auch für Menschen mit Behinderung, egal ob minderjährig oder volljährig, soll es einen Bonus geben – diesfalls beträgt der Zuschlag 18 % und ist verpflichtend.

Eine Deckelung sieht das Gesetz für Wohngemeinschaften vor, wobei jeder betroffenen Person zumindest eine gewisse Geldleistung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (bis maximal 20 % des Grundbetrags) zusteht. Betreute Einrichtungen für behinderte Menschen sollen von dieser Deckelung ausgenommen sein.

Wer grundsätzlich arbeitsfähig, am Arbeitsmarkt aber nicht vermittelbar ist, weil er beispielsweise über unzureichende Sprachkenntnisse verfügt, soll künftig eine um 35% reduzierte Sozialhilfe erhalten (2019: 575,55 €). Dies gilt nicht nur für Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige, sondern auch für Österreicher und EU-Bürger, wenn sie etwa über keinen Pflichtschulabschluss verfügen. Ausgenommen davon sind Personen mit Betreuungspflichten für unter dreijährige Kinder, Personen, die Angehörige pflegen, junge Menschen in Ausbildung, Lehrlinge und Menschen im Pensionsalter.

Der Differenzbetrag zur vollen Sozialhilfe ist von den Ländern als Sachleistung für Sprach- bzw andere Qualifizierungsmaßnahmen bereitzustellen (Arbeitsqualifizierungsbonus).

⇒   Zur Parlamentskorrespondenz 268 vom 15. 3. 2019.

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