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Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG – Definition des Begriffes „Wissenschaft“

Universität Wien (Bild: © iStock)

§ 2 Abs 1 Z 1 ZBV 2016 statuiert, dass die der Förderung von Wissenschaft und Forschung zugrunde liegende Tätigkeit der zuziehenden Person überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit bestehen muss.

Danach ist eine Tätigkeit als wissenschaftlichen anzusehen, „wenn sie auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten“. Diese Definition der wissenschaftlichen Tätigkeit deckt sich mit der Definition von Forschung und experimenteller Entwicklung in der Forschungsprämienverordnung.

Zu der im gegenständlichen Fall strittigen Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Universität überwiegend in einer wissenschaftlichen Tätigkeit besteht, ist zunächst festzustellen, dass nach dem klassischen österreichischen Universitätssystem Forschung und Lehre eine untrennbare Einheit bilden. Wissenschaft ist das Streben nach objektiver Erkenntnis, ihr oberstes Ziel das Gewinnen und Bewahren von Erkenntnissen. Dass Wissenschaft sowohl Forschung als auch Lehre umfasst kann aus den Forderungen des Gewinnens und Bewahrens von Erkenntnis gefolgert werden.

Die Begriffe „Wissenschaft und Forschung“ in § 2 ZBV bzw „Wissenschaft, Forschung, …“ in § 103 EStG sind nach Ansicht des BFG so zu verstehen, dass „Forschung“ iSd Zuzugsbegünstigung außeruniversitäre Forschung betrifft, während „Wissenschaft“ aus (universitärer) Forschung und Lehre besteht. Für dieses Verständnis spricht auch § 2 Abs 2 Z 1 ZBV, da die an dieser Stelle genannten Universitätsprofessoren im Sinne des § 94 Abs 2 Z 1 UG gemäß § 97 Abs 1 UG „für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich“ sind, die wissenschaftliche Tätigkeit des Universitätsprofessors also Forschung UND Lehre umfasst, wobei sich die Wissenschaft als Verbindung von Forschung und Lehre auch aus § 2 Z 2 UG ergibt.

Hält man sich die Bestimmung des § 2 Z 2 UG vor Augen („…Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst“), so ist zu erkennen, dass sich § 2 Abs 1 Z 1 ZBV – „in einer wissenschaftlichen Tätigkeit (einschließlich der universitären Erschließung und Entwicklung der Künste)“ – an § 2 Z 2 UG anlehnt. Selbst wenn § 2 Abs 1 Z 1 ZBV die wissenschaftliche Lehre nicht ausdrücklich als Bestandteil der wissenschaftlichen Tätigkeit anführt, sondern lediglich die Definition der Forschungsprämienverordnung übernimmt, ist daher bei der Definition der wissenschaftlichen Tätigkeit davon auszugehen, dass dazu neben wissenschaftlicher Forschung unweigerlich auch die Vermittlung der Wissenschaft an andere zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes (wissenschaftliche Lehre) gehört.

Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl laut Vertrag als auch laut Auskunft der Universität jeweils zu einem Drittel aus Forschung, Lehre und Administration besteht, ist im Hinblick darauf, dass die wissenschaftliche Lehre als Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit anzusehen ist, von einer überwiegenden (zu rund 2/3) wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Entscheidung: BFG 13. 11. 2018, RV/7100538/2018 (Amtsrevision eingebracht).

Zum Volltext der Entscheidung.

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