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Fremdgelder, über die dem Treuhänder keine Verfügungsgewalt eingeräumt wurde, sind nicht dem Betriebsvermögen seines Unternehmens zugehörig. Derartige Geldbeträge sind in der Gewinnermittlung nicht auszuweisen. Ihrer Aufnahme in die Bilanz kommt bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG die Funktion einer (gewinnneutralen) Evidenzierung zu (vgl VwGH 14. 11. 1990, 90/13/0104; BFH 4. 11. 2004, III 5/04 und Zorn in HR § 4 Abs 1 Rz 22).
Entscheidung: BFG 20. 9. 2018, RV/2100210/2011 (Revision nicht zulässig).
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