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Im vorliegenden Fall setzte sich das BFG mit der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs 8 FLAG einer verheirateten Person bei wechselnden Wohnsitzen im In- und Ausland auseinander. Das BFG hatte damit über den Anspruch auf Familienbeihilfe zu entscheiden. Ein Gastbeitrag von Martin Österreicher.
Aufgrund des gesteigerten Mobilitätsverhaltens, welches einem noch nicht ausgestellten Aufenthaltstitel seiner Frau (bosnische Staatsbürgerin) zugrunde lag, und der daraus resultierenden Gestaltung der maßgeblichen Lebensumstände ist das BFG zur Ansicht gelangt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen nicht unbedingt verlagern muss.
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