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Betrugsbekämpfungspaket in Begutachtung versendet

(Bild: © Parlamentsdirektion / Thomas Jantzen) (Bild: © Parlamentsdirektion / Thomas Jantzen)

Am 8. 5. 2019 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung und das Produktpirateriegesetz 2020 erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020), in Begutachtung versendet.

Die Begutachtung endet am 28. 5. 2019.

Die Maßnahmen inkludieren:

  • Strafverschärfung bei Steuer- und Zolldelikten: Bei Abgabenhinterziehung, Schmuggel oder Abgabenhehlerei von mehr als 100.000 Euro wird neben einer Geldstrafe die maximal mögliche Freiheitsstrafe von zwei auf vier Jahre verdoppelt.
  • Sanktionierung von grenzüberschreitendem Umsatzsteuerkarussellbetrug: Künftig wird die Nichtabfuhr von Umsatzsteuer jedenfalls unter Strafe gestellt werden, sofern von Vornherein der Vorsatz besteht, keine Umsatzsteuer abzuführen. Weiters soll der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug, sofern ein Inlandsbezug besteht, nunmehr in Österreich bestraft werden können, auch wenn die Umsatzsteuerverkürzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten ist.
  • Cum-Ex – weitere Maßnahmen: Künftig wird die Staatsanwaltschaft bereits bei Verdacht auf Vorliegen des Betruges unter Täuschung der Abgabenbehörden die Finanzstrafbehörden mit den Ermittlungen beauftragen können. Ebenso wird nun eine Grundlage für die Erlassung von Rückforderungsbescheiden geschaffen, da in der Bundesabgabenordnung derzeit keine Möglichkeit vorgesehen ist, rechtsgrundlose Auszahlungen zurückzufordern. Betrugsmodelle wie jene im Zusammenhang mit „Cum-Ex“ sollen damit der Vergangenheit angehören.
  • Erhöhung der Transparenz im direkten Steuerbereich: Es wird die Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen vor allem durch Steuerberater und Rechtsanwälte festgelegt. Künftig sind an die österreichischen Finanzbehörden all jene Gestaltungen meldepflichtig, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten.
  • Ahndung von Pflichtverletzungen von digitalen Vermittlungsplattformen: Im Rahmen des Digitalsteuerpakets wurde die Einführung der Informationsverpflichtung im Bereich der „Sharing Economy“ eingeführt. Durch Maßnahmen im Betrugsbekämpfungspaket soll die Verletzung dieser Verpflichtungen auch sanktioniert und mit Strafen von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

⇒   Zur Pressemitteilung des BMF.
⇒   Zum Begutachtungsentwurf.

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