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Aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH kommt bei der Auszahlung eines Gleitzeitguthabens eine Aufrollung der einzelnen Beitragszeiträume nicht in Betracht. Der VwGH begründet dies damit, dass das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines Arbeitszeitkontokorrents das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Auszahlung erfolgte.
Laut den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger (E-MVB 049-01-00-008) gilt dieses VwGH-Erkenntnis für all jene Fälle, in denen eine Zuordnung von Gutstunden nicht möglich ist. Sind die Stunden hingegen einem bestimmten Beitragszeitraum zuordenbar, ist gemäß § 44 Abs 7 ASVG entsprechend aufzurollen (Quelle: Mag. Wolfgang Böhm in NÖDIS Nr 10/Juli 2018).