Sozialplan: Kein Dienstgeberbeitrag für sonstige Bezüge
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, unterliegen auch bei Arbeitnehmern, für die eine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht, nicht der Beitragspflicht zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag.
Lohnnebenkostenpflicht für Rechtsanwälte – eine „Never Ending Story“
Welchen wesentlichen Unterschied es macht, wie man die Weisungsfreiheit eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer Rechtsanwalts-GmbH im Anstellungsvertrag und im Gesellschaftsvertrag regelt, zeigt ein aktuelles BFG-Erkenntnis.
Lohnzettel: Meldung der Arbeitsstätte nicht vergessen!
Bitte beachten Sie, dass – wie bisher – die Adresse der Arbeitsstätte am 31. 12. oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres im Rahmen der Übermittlung des Lohnzettels Finanz/SV (Formular L16) zu melden ist (Quelle: NÖDIS Nr 12, Oktober 2017).
Zinsersparnis 2018 bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2018 0,5 % (Erlass des BMF vom 13. 10. 2017, BMF-010222/0092-IV/7/2017).
Aktuelles aus der Personalverrechnung
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“. Diesmal zu erhöhten Freibeträgen nach § 68 Abs 6 EStG bei 24-Stunden-Wechseldienst und der Vertreterpauschale.
„Poolkrankenschwester“ ist Dienstnehmerin
Dass die Einsätze einer Pflegekraft nicht als Werkvertrag anerkannt wurden, überrascht wohl niemanden mehr. Aber auch wer einen Pool von Pflegekräften zur Auswahl hat, die sich die Einsatztage aussuchen können, die Befugnis zur freiberuflichen Ausübung haben und für ihre Tätigkeit eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, kann nicht von der Selbständigkeit dieser Pflegekräfte ausgehen.
Revisionen in Sachen Werkvertrag und freier Dienstvertrag
Wer die Erkenntnisse des BVwG nicht akzeptieren will, braucht gute Gründe, um diese beim VwGH anzufechten. Gegen ein Erkenntnis des BVwG ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Honorare der laut Anstellungsvertrag weisungsfreien nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064, das Erkenntnis des BFG vom 9. 6. 2015, RV/2100544/2012 (siehe Kuprian, Umfang der Dienstgeberbeitragspflicht von (nicht) wesentlich beteiligten Geschäftsführern, PV-Info 10/2015, Seite 26 ff), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommene Festlegung des Aufgabenumfangs bewirkt noch keine persönliche Weisungsgebundenheit. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Arbeitnehmers beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall war eine derartige Anordnungsbefugnis im schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen, sodass nicht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen war. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.
Änderungen im Ausländerbeschäftigungsrecht
Mit BGBl I 2017/66, ausgegeben am 22. 5. 2017, wurde das Ausländerbeschäftigungsrecht novelliert. Inhalt der mit 1. 10. 2017 in Kraft tretenden Novelle sind insbesondere die Umsetzung der Saisonarbeiter-Richtlinie (Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 2. 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl L 94 vom 28. 3. 2014, S 375) und der ICT-Richtlinie (Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 5. 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl L 157 vom 27. 5. 2014, S 1). Dr. Andreas Gerhartl stellt die wichtigsten Neuerungen überblicksweise vor.