Kategorie: Steuerrecht International

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BBKG 2025 | Vorsteuerabzugsverbot für „Luxusimmobilien“ ab 1.1.2026!

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden insbesondere verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug verschärft. Weiters baut es den EU-weiten bzw teils globalen Datenaustausch aus und führt eine umfassende Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ein. Zudem wurde das Umsatzsteuergesetz dahingehend novelliert, dass es zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit der Vermietung von „besonders repräsentativen“ Wohnimmobilien kommt (Kostengrenze von 2 Mio EUR). Diese erheblichen Restriktionen im Umsatzsteuerrecht sollen im folgenden Beitrag näher beleuchtet werden.

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BBKG 2025 | Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde unter anderem das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geändert. Neuerungen gibt es bei der Meldepflicht von Intermediären, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, was eine Reaktion auf EuGH Rechtsprechung darstellt. Weiters wurden die Anforderungen an den Steuerpflichtigen weiter erhöht. Die Befreiung der Meldepflicht für Banken ist abgeschafft worden.

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UMSATZSTEUER| Dreiecksgeschäft bei mehr als drei Parteien – geht das?

Die Abwicklung von Reihengeschäften als Dreiecksgeschäfte wird seit Jahren durch in der EU registrierte Unternehmer durchgeführt, um eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland der Warenlieferung zu vermeiden. Diese Vereinfachungsregelung ist in ihrer Handhabung allerdings nicht immer einfach, dies wird beispielsweise auch durch die Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise des Europäischen Gerichts zu dieser Regelung bestätigt.

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OECD-Musterabkommen Up-Date 2025 – Neues bei den Homeofficebetriebsstätten!

Am 19. November 2025 hat die OECD den überarbeiteten Kommentar zum Musterabkommen veröffentlicht. Ziel ist es, Doppelbesteuerungsabkommen an die Realität moderner Arbeitsformen anzupassen – insbesondere an die Zunahme von Homeoffice und Remote Work. Die wichtigste Frage: Wann wird ein Homeoffice im Ausland zur steuerlichen Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE)? Die neuen Leitlinien bringen hier mehr Klarheit.