Befugnismissbrauch im Rahmen der Untreue
Durch das StRÄG 2015 kam es zu einer Reform im Bereich der Untreue. Die Tathandlung des Befugnismissbrauches wird nun in § 153 Abs 2 StGB legaldefiniert und konkretisiert, wodurch es nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Libro Urteil zu einer Beseitigung bestehender Unklarheiten im Bereich der Tathandlung kommen sollte. Nach § 153 Abs 2 StGB missbraucht seine Befugnis nur strafbar, „wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen“. Der folgende Beitrag widmet sich der Erläuterung dieser Definition und soll die strafbaren Verhaltensweisen aufzeigen.
Untreue: Zwischen Befugnis und Befugnismissbrauch
Lange Zeit wurde die praktische Bedeutung des § 153 StGB im Vergleich zu anderen Vermögensdelikten nicht allzu hoch angesehen. Eine größere Anzahl von Wirtschaftsskandalen in der älteren und jüngeren Geschichte hat allerdings dafür gesorgt, dass der Untreue im modernen Recht eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zukommt.