Familienzeitbonus – oder: Vätern extra schwer gemacht!
Als Familienzeit im Sinne des § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.
Ansprüche für Krisenpflegepersonen und Änderungen beim Familienzeitbonus
Mit BGBl I 2019/24, ausgegeben am 21. 3. 2019, wurde zum einen Krisenpflegepersonen ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe eröffnet. Zum anderen wurde dadurch das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind für den Anspruch auf Familienzeitbonus gelockert. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.