BFG: Drittelbegünstigung einer teilweisen Pensionsabfindung – fortgesetztes Verfahren zu RV/6100364/2017
Eine (teilweise) Pensionsabfindung ist der Drittelverteilung nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG nur dann zugänglich, wenn sie mindestens der Entschädigung für sieben volle Jahresbeträge entspricht (VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008).