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Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was auch dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar.
Im konkreten Fall liegt ua die Ausfertigung einer an das „BFG“ gerichteten Vorhaltsbeantwortung vor, in der auf den Vorhalt des BFG und einen diesbezüglichen Fristerstreckungsantrag der Adressatin des Vorhalts Bezug genommen wird. Diese Ausfertigung ist mit einem Stempel der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums Salzburg 001 vom 22. 12. 2017 und dem Vermerk „persönlich abgegeben“ versehen. Dass der Vermerk von einem „Selbststempler“ stammt, steht der Annahme einer fristgerechten Einbringung nicht entgegen. Es obliegt der Behörde, sicherzustellen, dass nur jene Schriftstücke mit einem Eingangsvermerk ihrer Einlaufstelle versehen werden, die dort auch tatsächlich eingegangen sind. Folglich ist im Zweifel davon auszugehen, dass die gegenständliche Vorhaltsbeantwortung rechtzeitig in die Sphäre des BFG gelangte.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.