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Schwangerschaftsähnlicher Zustand und Kündigungsschutz nach MSchG

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Kündigungsschutz nach § 10 Abs 1 MSchG beginnt mit der Vereinigung der Ei- und der Samenzelle. Er ist aber nicht davon abhängig, dass eine Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutterschleimhaut stattgefunden hat und die Schwangerschaft leicht feststellbar ist.

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